GOÄneu – alles neu? Oder doch vertrauter, als viele denken

Einordnung aus drei Jahrzehnten Beratungspraxis

von Ursula Klinger‑Schindler

30. April 2026
  • MD
  • Ökonomie

Die Diskussion rund um die GOÄneu ist in den vergangenen Monaten spürbar intensiver geworden. Zwischen Aufbruchsstimmung, Verunsicherung und teils überstürzter Ablehnung scheint sich ein gemeinsames Narrativ zu verfestigen: Alles wird anders. Doch ist das wirklich so?

Nach über drei Dekaden in der Schulung, Analyse und Begleitung ärztlicher Abrechnungsprozesse – ambulant wie stationär – erlaube ich mir eine nüchterne Einordnung: Nein, nicht alles ist neu. Aber ja – jede und jeder sollte sich frühzeitig damit beschäftigen.

Paragraphenteil und Allgemeine Bestimmungen – erstaunlich vertraut

Ein Punkt, der in der öffentlichen Debatte häufig übersehen wird, ist der systematische Aufbau der GOÄneu.

Gerade im Paragraphenteil sowie in den Allgemeinen Bestimmungen finden sich an vielen Stellen strukturelle und inhaltliche Parallelen zur GOÄ 1996 und teilweise früher.
Wer die alte GOÄ kennt, wird vieles wiedererkennen – wenn auch sprachlich modernisiert und an heutige Abläufe angepasst.

Die siebundsechzig neuen Allgemeinen Bestimmungen sollten jedoch Beachtung finden. Das ein oder andere ist dann doch neu definiert wie der richtige Umgang mit der Eröffnungsleistung, das neue „und/oder“ und „oder“ Prinzip und die neuen Regelung zur Kombination der Grundleistungen.

Die Kenner des EBM (einheitlicher Bewertungsmaßstab) aus dem Jahr 2005 haben einen kleinen Wissensvorsprung. Allein der Umgang mit obligaten und fakultativen Leistungsinhalten bedarf nicht nur einer Erklärung, sondern beschert Auswirkungen auf die Dokumentation.

Das spricht weniger für einen radikalen Bruch als für eine kontinuierliche Weiterentwicklung eines über Jahrzehnte gewachsenen Gebührenrechts.

Höchstpersönliche Leistung: kein neues Prinzip, sondern alte Rechtsprechung

Ein zentrales Argument in der aktuellen Debatte ist die angeblich neue Betonung der höchstpersönlichen Leistungserbringung mit der in vielen Fällen enorme Honorarverluste angenommen werden. Dabei wird oft übersehen, dass dieses Prinzip keineswegs erst mit der GOÄneu entstanden ist.

Die maßgebliche Grundsatzrechtsprechung hierzu ist inzwischen knapp 19 Jahre alt. Sie hat bereits damals deutlich gemacht, dass ärztliche Leistungen persönlich, eigenverantwortlich und nicht beliebig delegierbar zu erbringen sind – insbesondere im Kontext der Wahlleistungsabrechnung. Bei Delegation der Kernleistung galt schon immer der Stellvertreter, ein Stellvertreter und nun der einzige Stellvertreter gemäß §4, wobei Sektionsleiter und Sektionsleiterinnen, auch in der GOÄneu erlaubt sind. Die Diskussion um die eigentliche Kernleistung muss in der GOÄneu keineswegs fortgesetzt werden.

Dass diese Thematik nun wieder verstärkt Aufmerksamkeit erhält, liegt weniger an einer inhaltlichen Neuerung als vielmehr daran, dass die GOÄneu alte Grundsätze systematischer und transparenter abbildet. Das sorgt bei manchen für Verunsicherung, ist aber keine juristische Revolution.

Warum wir uns trotzdem alle intensiv damit befassen müssen?

So vertraut vieles auch sein mag – ein „Weiter so“ wird es nicht geben. Die GOÄneu zwingt uns, genauer hinzusehen:

  • Wer erbringt welche Leistung – und in welcher Rolle?
  • Wie sauber sind unsere Delegationsprozesse dokumentiert?
  • Hält die Wahlleistungsvereinbarungen den Prüfungen statt?
  • Wo wurden bislang Leistungen eher traditionell als systematisch korrekt angesetzt?


Gerade weil es um die höchstpersönliche Leistungserbringung und damit um den Kern ärztlichen Handelns geht, ist eine ehrliche Auseinandersetzung unumgänglich – nicht aus Angst, sondern aus professioneller Verantwortung.

Der 25‑%‑Abzug im stationären Bereich – seit 1996 Realität

Ähnlich verhält es sich mit einem weiteren Punkt, der aktuell für Diskussionen sorgt: der 25‑%‑Abzug bei stationären Leistungen.

Auch hier lohnt sich ein Blick zurück:
Dieser Abzug ist bereits seit Dekaden in der GOÄ verankert. Er ist weder neu noch überraschend, auch wenn er in der Praxis über Jahre hinweg nicht immer im Fokus stand oder unterschiedlich interpretiert wurde. Die Begründung des Abzugs liegt allein in der Parallelabrechnung einer DRG-Abrechnung im stationären Behandlungsfall und findet daher nur in der Wahlleistungsabrechnung Anwendung. So existieren Begrifflichkeiten wie Stellvertreter, Wahlleistungsvereinbarung, Individualvereinbarung und höchstpersönlichen Leistungserbringung immer nur in der Wahlarztbehandlung – also stationär.

Viele Rahmenbedingungen der GOÄneu bringen Sachverhalte nicht neu ein – sie präzisiert und strukturiert diese endlich klarer. Das mag unbequem sein, ist aber sachlich korrekt und rechtssystematisch folgerichtig.

5.600 Leistungsbezeichnungen – alt, neu oder neu benannt?

Ein weiteres oft zitiertes Argument gegen die GOÄneu ist ihre schiere Größe:

  • rund 5.600 Leistungsbezeichnungen
  • davon ca. 1.300 neue Zuschläge
  • und allein das Kapitel der Chirurgie umfasst rund 2.400 eigene Leistungen


Diese Zahlen wirken auf den ersten Blick erschlagend. Doch sie erzählen nicht die ganze Geschichte.

Ein erheblicher Teil dieser Leistungspositionen sind keine inhaltlich neuen Leistungen, sondern:

  • Ausdifferenzierungen bestehender Verfahren
  • präzisere Beschreibungen bislang pauschal abgegoltener Leistungen
  • sachlogische Trennungen, die der heutigen Medizin näherkommen
  • vieles wurde in der Akrobatik der Analogie schon Jahrelang angewendet


Kurz gesagt: Viele Leistungen gab es fachlich schon – sie werden jetzt klarer, transparenter und nachvollziehbarer beschrieben.

Das gilt insbesondere für operative Fächer, in denen die medizinische Realität schon lange nicht mehr zur Systematik der GOÄ 1996 passte. Kleiner Rückblick GOÄ-Reform 1996. Damals wurden lediglich die Kapitel der Grundleistungen und Anpassungen bei den konservativen Leistungen reformiert. Die operativen Kapitel lagen immer noch auf der Reform von 1982, und wurden jetzt erstmals überabeitet und erweitert.

Mit rund 5.600 Leistungsbezeichnungen, davon ca. 1.300 Zuschläge, bildet die GOÄneu vor allem fachlich etablierte Leistungen differenzierter ab. Besonders operative Fächer profitieren von einer realitätsnäheren Systematik (z. B. Chirurgie mit ca. 2.400 Positionen).

GOÄneu – kein Systembruch, aber klare Führungsaufgabe

Die GOÄneu wird aktuell oft als radikaler Einschnitt wahrgenommen. Eine fachliche Einordnung zeigt jedoch: Viele zentrale Regelungen – etwa zur höchstpersönlichen Leistungserbringung oder zum Zeilleistungsprinzip – bestehen seit Jahren bis Jahrzehnte oder wurden bereits mehrfach auch Seitens der Gerichte bestätigt.

Neu ist weniger das Recht, sondern die Konsequenz und Transparenz der Abbildung.

Relevanz für die Leitungsebene:

  • Keine Panik, aber auch kein Abwarten
  • Überprüfung von Delegations‑, Dokumentations‑ und Verantwortungsstrukturen notwendig
  • Abrechnung wird stärker mit Organisations‑ und Führungsfragen verknüpft


Fazit: Kein Systembruch – aber Handlungsbedarf

Die GOÄneu ist weder kosmetisch noch unbeherrschbar: Sie bildet Bekanntes klarer ab, differenziert stärker – und verlangt an einigen Stellen konsequente Anpassungen in Delegation, Dokumentation und Verantwortung.

Wer sich jetzt strukturiert damit auseinandersetzt, stellt fest:

  • Vieles bleibt vertraut.
  • Regeln und Leistungsinhalte sind präziser gefasst.
  • Organisation und Prozesse müssen an einigen Punkten nachgeschärft werden.


Unterm Strich ist die GOÄneu beherrschbar – sie erfordert Know-how, klare Zuständigkeiten und sauberer Dokumentation.

Das eigentliche Risiko liegt nicht in der GOÄneu, sondern darin, sie zu unterschätzen. Wer früh prüft, schult und Prozesse anpasst, sichert Abrechnung und Erlöse.

Die entscheidende Frage lautet daher nicht: „Müssen wir alles anders machen – oder drohen Honorarverluste?“ Sondern: „Wo haben wir bisher noch nicht konsequent umgesetzt, was ohnehin gilt?“

Quelle:
abrechnungsseminare.de

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