Hybrid-DRG 2026: Warum Krankenkassen mit ihrer Forderung nach Verweildauerkürzung scheitern

Krankenkassen fordern bei Hybrid-DRG-Prüfungen 2026 Verweildauerkürzungen, die technisch nicht mehr möglich sind. Das InEK hat Aufnahme- und Entlassdatum zu festen Gruppierungskriterien gemacht…

4. August 2026
  • MD

Seit 2026 scheitert die Forderung der Krankenkassen, durch Kürzung der Belegungstage eine Hybrid-DRG anzusteuern, an einer technischen Neuregelung des InEK. Das Institut hat mit der Funktion „Tagesdifferenz von ADT zu SDT \leq 2″ das Aufnahme- und Entlassdatum zu festen Gruppierungskriterien gemacht. Eine nachträgliche Verweildauerkürzung ändert an diesen Daten nichts und führt damit nicht mehr zur Eingruppierung in eine Hybrid-DRG.

Für Fälle aus dem Jahr 2025 galt noch eine andere Regelung: Damals waren nur Fälle mit einem Belegungstag als Hybrid-DRG abrechenbar. Manche Krankenhäuser kürzten vorsorglich einen Belegungstag, um eine Hybrid-DRG anzusteuern und Strafzahlungen sowie negative Einträge in der Prüfquotenberechnung zu vermeiden. Die Fortschreibung des § 301-Datensatzes vom 7. Juli 2025 regelte, dass in solchen Einigungsfällen Aufnahme- und Entlassdatum des ursprünglichen vollstationären Falles in der Entlassungsanzeige angegeben werden. Gekürzte Tage werden im ENT-Segment als „Tage ohne Berechnung/Behandlung“ ausgewiesen. Bei beiderseitigem Einvernehmen war diese Konstellation unproblematisch.

Für 2026 gilt: Hybrid-DRGs wurden auf Fälle mit bis zu zwei Belegungstagen ausgeweitet. Wer am 1. Juni aufgenommen und am 4. Juni entlassen wird, kann trotz Verweildauerkürzung keine Hybrid-DRG mehr ansteuern. Eine Manipulation am Entlassdatum im KIS wäre der einzige technische Weg, ist aber unzulässig. Die Autoren von Kaysers Consilium fordern eine zeitnahe Ergänzung der § 301-Vereinbarung, um die entstandene Rechtsunsicherheit zu klären.

Quelle:
kaysers-consilium.de

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