InEK aktualisiert Datensatzbeschreibung für Leistungsgruppen-Meldung nach § 6a KHG

Das InEK hat die Datensatzbeschreibung zur Leistungsgruppen-Meldung nach § 6a KHG aktualisiert und zwei neue Meldepflichten aus dem Krankenhausreformanpassungsgesetz aufgenommen…

1. Oktober 2026
  • Ökonomie

Das InEK hat am 28. September 2026 eine aktualisierte Datensatzbeschreibung zur Datenübermittlung gemäß § 6a Absatz 6 KHG veröffentlicht. Gegenüber der Fassung vom 6. Juli 2026 enthält sie zwei wesentliche Ergänzungen, die aus dem am 15. April 2026 in Kraft getretenen Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) resultieren.

Erstens müssen Landesbehörden dem InEK künftig unverzüglich mitteilen, wenn sie infolge einer gerichtlichen Entscheidung einem Krankenhaus eine Leistungsgruppe zugewiesen haben. Dafür wurde eine eigene Datei „Zuweisung_Leistungsgruppe_gerichtlich“ eingeführt, die unabhängig von der regulären Jahreslieferung übermittelt werden kann.

Zweitens ist nach § 6b Absatz 2 KHEntgG erstmals bis zum 30. September 2027 zu melden, für welche Standorte und Leistungsgruppen die Erbringung von Leistungen unabhängig von der Erfüllung der Mindestvorhaltezahlen zur flächendeckenden Versorgung zwingend erforderlich ist. Dieses neue Kennzeichen wurde in die Datei Leistungsgruppeninformationen integriert.

Die reguläre Datenübermittlung erfolgt jährlich bis zum 30. September an das InEK, erstmals verbindlich zum 30. September 2027. Freiwillige Frühlieferungen waren bereits zum 31. Dezember 2025 bzw. 2026 möglich. Die Übermittlung läuft verschlüsselt über das InEK-Datenportal im CSV-Format. Fehlerhafte Lieferungen werden abgewiesen, korrekte Daten per Importprotokoll bestätigt.

Quelle:
g-drg.de

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