InEK: Datenlieferung gem. § 21 Abs. 3b KHEntgG
Das INEK stellt im Bereich Datenlieferung gem. § 21 Abs. 3b KHEntgG wichtige aktualisierte Informationen zur Verfügung.
- Ökonomie
Für das Jahr 2025 gelten verbindliche Fristen für die Datenübermittlung nach § 21 Abs. 3b KHEntgG. Die Krankenhäuser müssen die entlassenen voll- und teilstationären Fälle sowie alle nach § 115f SGB V vergüteten Fälle fristgerecht melden. Der erste Datenlieferungszeitraum endet am 15. Juni 2025, 24:00 Uhr, der zweite am 15. Oktober 2025 und der dritte am 15. Januar 2026. Zu diesen Zeitpunkten sind auch Korrekturlieferungen vollständig zu übermitteln. Spätere Lieferungen, auch zur Fehlerbereinigung, sind ausgeschlossen. Aufgrund der zu erwartenden Datenmengen an den genannten Tagen kann es zu längeren Antwortzeiten bei der Bereitstellung der Protokolle kommen. Die Datenstelle empfiehlt daher eine frühzeitige Erstübermittlung, um Puffer für eventuelle Korrekturen zu schaffen. Die Krankenhäuser sollten sich darauf einstellen, dass eine Last-Minute-Übermittlung risikobehaftet ist.
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