Vorzeitige Kündigung: Altenpflegerin muss Fortbildungskosten nicht zurückzahlen

Eine Altenpflegerin muss Fortbildungskosten von 9.347 Euro nicht zurückzahlen, da die Rückzahlungsklausel im Vertrag mehrdeutig formuliert war…

2. Juli 2026
  • Personal

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine Altenpflegerin ihrem Arbeitgeber keine anteiligen Fortbildungskosten erstatten muss, weil die vertragliche Rückzahlungsklausel nicht eindeutig genug formuliert war.

Die Pflegerin war vom 15. Oktober 2020 bis zum 15. September 2023 in einer Pflegeeinrichtung beschäftigt. Ab Oktober 2021 absolvierte sie auf Kosten des Arbeitgebers eine Fortbildung zur „Fachkraft für gerontopsychiatrische Pflege“, die im Dezember 2022 endete. Der Arbeitgeber stellte sie an 81 Arbeitstagen unter Fortzahlung der Bezüge frei und übernahm Kurs- und Prüfungsgebühren von 3.550,40 Euro. Die Gesamtkosten beliefen sich laut Vertrag auf rund 14.955 Euro.

Der Fortbildungsvertrag sah eine Bindungsfrist von 24 Monaten vor. Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen sollte der Rückzahlungsbetrag monatlich um ein Vierundzwanzigstel sinken. Die Pflegerin kündigte krankheitsbedingt vor Ablauf der Frist. Der Arbeitgeber klagte auf Rückzahlung von 9.347 Euro.

Das BAG wies die Revision des Arbeitgebers zurück. Die Formulierung „aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“ lasse zwei gleichwertige Auslegungen zu. Einerseits eine verschuldensbasierte nach § 276 BGB und gleichzeitig eine sphärenbezogene, die alle Gründe aus dem Verantwortungsbereich der Arbeitnehmerin erfasst. Da keine Auslegung eindeutig überwiegt, geht die Mehrdeutigkeit zulasten des Arbeitgebers als Verwender der Klausel.

Zusätzlich stellte das BAG fest, dass eine Rückzahlungspflicht bei unverschuldeter dauerhafter Leistungsunfähigkeit gegen § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB verstößt. Wer dauerhaft arbeitsunfähig ist, kann die erworbene Qualifikation nicht einsetzen. Ein Festhalten am Arbeitsverhältnis allein zur Vermeidung von Rückzahlungen ist kein schutzwürdiges Arbeitgeberinteresse.

Quelle:
rechtsdepesche.de

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