Länder wollen landesrechtliche Krebsregister vom Medizinregistergesetz ausnehmen

Der Bundesrat fordert Änderungen am Medizinregistergesetz, damit neben klinischen Krebsregistern der Länder auch weitere landesrechtlich errichtete Krebsregister vom Anwendungsbereich ausgenommen und Doppelregelungen vermieden werden…

12. Mai 2026
  • QM

Der Bundesrat fordert eine weitere Ausnahme vom Anwendungsbereich des Medizinregistergesetzes, um Überschneidungen mit bestehenden Landesregelungen für Krebsregister zu vermeiden. Neben den klinischen Krebsregistern der Länder sollen auch sonstige nach Landesrecht errichtete Krebsregister ausgenommen werden.

Die Länder begründen dies damit, dass für diese Register bereits eigenständige Regelungen in den Krebsregistergesetzen der Länder bestehen. Dort sei der Zugang zu den Daten bereits geregelt. Zudem legen die Landeskrebsregistergesetze weitere Aufgaben der Krebsregistrierung fest, die nach Auffassung des Bundesrates ebenfalls vom Anwendungsbereich des Medizinregistergesetzes ausgenommen werden sollten. Damit sollen doppelte Regelungen und damit einhergehende Rechtsunsicherheiten bei den Registern vermieden werden.

Das Medizinregistergesetz soll die Erhebung, den Austausch und die Nutzung von Medizinregisterdaten erleichtern sowie die Qualitätsentwicklung der Register unterstützen. Vorgesehen ist unter anderem ein Zentrum für Medizinregister beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, das ein Verzeichnis der Register führen soll. Qualifizierte Medizinregister sollen nach einem Verfahren bestimmte Daten übermitteln, verarbeiten, miteinander kooperieren und Daten zu festgelegten Zwecken gemeinsam nutzen dürfen. Unter bestimmten Voraussetzungen sollen Daten zudem anonymisiert oder pseudonymisiert Dritten bereitgestellt werden können.

Quelle:
aerzteblatt.de

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