Neuer Leistungskatalog für sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen tritt in Kraft

Der neue Leistungskatalog für sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen ist am 2. März 2026 in Kraft getreten. Die Vereinbarung definiert stationäre Mindestleistungen, Qualitätsanforderungen und Aufnahmekriterien für die wohnortnahe Grundversorgung…

9. März 2026
  • Politik

Mit der Krankenhausreform durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) wurde eine neue Versorgungsstruktur eingeführt: sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen. Sie sollen die wohnortnahe medizinische Grundversorgung sichern und unterschiedliche Versorgungsbereiche enger verbinden.

Am 2. März 2026 trat die Vereinbarung zum Leistungskatalog dieser Einrichtungen in Kraft. Sie wurde zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft geschlossen und basiert auf § 115g Absatz 3 SGB V. Der Katalog legt fest, welche stationären Leistungen diese Einrichtungen anbieten dürfen und welche strukturellen sowie qualitativen Anforderungen gelten.

Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen sollen ambulante, stationäre und pflegerische Leistungen stärker verzahnen. Sie richten sich insbesondere an Regionen, in denen klassische Krankenhausstrukturen unter wirtschaftlichem Druck stehen oder geringe Fallzahlen aufweisen. Die konkreten Versorgungsaufträge legen die Bundesländer im Rahmen ihrer Krankenhausplanung fest.

Die Vereinbarung definiert zunächst verpflichtende Mindestleistungen. Sie betreffen vor allem internistische und geriatrische Behandlungen. Zusätzlich können Einrichtungen weitere Leistungen aus der Allgemeinen Inneren Medizin und der Geriatrie erbringen, sofern der jeweilige Versorgungsauftrag dies vorsieht.

Stationäre Aufnahmen sind nur unter klar definierten medizinischen Voraussetzungen möglich. Eine Behandlung setzt eine stationäre Behandlungsbedürftigkeit nach § 39 SGB V voraus. Zudem gelten Filterkriterien, die komplexe oder hochspezialisierte Fälle ausschließen. Diese sollen weiterhin in entsprechend ausgestatteten Krankenhäusern behandelt werden.

Darüber hinaus enthält die Vereinbarung Vorgaben zur personellen und technischen Ausstattung, zur Patientensicherheit und zur Dokumentation. Auch Kooperationen mit anderen Leistungserbringern sowie Prüfverfahren zur Qualitätssicherung sind geregelt. Mit dem Leistungskatalog liegt damit erstmals ein verbindlicher Rahmen für diese neue Versorgungsform vor.

Quelle:
dkgev.de

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