OVG NRW präzisiert Anforderungen für Leistungsgruppen und Kooperationen
Gerichte konkretisieren Vorgaben für Leistungsgruppen und Kooperationen. Kliniken müssen enge Kriterien beachten und Sozialrisiken früh prüfen…
- Ökonomie
Das OVG NRW hat klargestellt, dass Krankenhäuser Strukturkriterien für Leistungsgruppen nur dann durch Kooperationen erfüllen können, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist. Der psychosoziale Dienst für tiefe Rektumeingriffe muss am Standort verfügbar sein. Kooperationsleistungen müssen dauerhaft, qualitätsgesichert und praxisgleich verfügbar sein.
Die Entscheidung lenkt die Aufmerksamkeit auf Drittleistungen nach § 2 KHEntgG. Krankenhäuser dürfen wesentliche Leistungen nicht auslagern. Zulässig sind nur ergänzende Angebote, wenn die Gesamtbehandlungsverantwortung in der Einrichtung bleibt.
Aktuelle Urteile zur Sozialversicherungspflicht zeigen zusätzliche Risiken. Honorarärztinnen und Honorarärzte gelten regelmäßig als abhängig Beschäftigte. Das BSG erkennt auch bei Kooperationen mit Gemeinschaftspraxen sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen an, wenn die ärztliche Tätigkeit eng in die Krankenhausabläufe eingebunden ist.
Für bestehende und geplante Kooperationsverträge ergeben sich Prüfbedarfe, da Fehlgestaltungen finanzielle und rechtliche Folgen nach sich ziehen können.
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