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46 Ergebnisse gefunden
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§ 7 Abs. 2 Satz 3, 4 PrüfvV 2014 enthält eine materielle Präklusionswirkung mit der Folge, dass nicht fristgerecht an den MDK (SMD) übermittelte konkret bezeichnete Unterlagen als Beweismittel präkludiert sind. Für die fristgerechte Übermittlung an den MDK (SMD) trägt das Krankenhaus die objektive Beweislast. BSG, Urteil vom 10.11.2021, B 1 KR 43/20 R ...
Quelle: medizinrecht-ra-mohr.de - DKG
Prüfverfahrensvereinbarung: Fortschreibung der Ergänzungsvereinbarung vom 20.12.2021
1. April 2022Aufgrund der steigenden COVID-19-lnzidenzen vereinbaren GKV-Spitzenverband und DKG folgende Fortschreibung der Ergänzungsvereinbarung vom 20.12.2021 zur PrüfvV vom 22.06.2021. Durch eine Verlängerung der Unterlagenübermittlungsfrist sollen die Krankenhäuser entlastet werden...
Quelle: dkgev.de -
Nachlieferung fehlender Unterlagen auf Nachfrage des MD – Vergütungsausschluss nach PrüfvV?
31. Januar 2022Anna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)
Diese Frage verneinte das LSG Niedersachsen-Bremen in seiner Entscheidung vom 17.12.2021 (Az. L 16/4 KR 18/20). Das Krankenhaus hatte hier also einen Anspruch auf die streitige Vergütung.Dem Klageverfahren zu Grunde lag die Klage des Krankenhauses für die Vergütung eines stationären Aufenthalts aus dem Jahr 2018. Nach Abrechnung des Aufenthalts leitete die beklagte Krankenkasse das Prüfverfahren ein. Prüfgegenstand war der OPS 8-981.1 ...
Quelle: kmh-medizinrecht.de -
RA Dr. Florian Wölkam
Ebenfalls in der Sitzung vom 11.11.2021 hatte das BSG in zwei Verfahren unter Beteiligung der Knappschaft Bahn See zu entscheiden, wie mit der Präklusionswirkung von Unterlagen umzugehen ist, die nicht innerhalb der Frist des § 7 PrüfvV 2014 beim SMD der Knappschaft Bahn See eingegangen sind ...
Quelle: medizinrecht.ra-glw.de -
RA Dr. Florian Wölkam
Das BSG hat in seiner Sitzung vom 11.11.2021 in mehreren Verfahren die Anforderungen an die Präklusionswirkung des § 7 Abs. 2 und 5 PrüfvV konkretisiert und dabei im Grundsatz die Rechtsprechung des 1. Senates des BSG vom 18.05.2021 bestätigt ...
Quelle: medizinrecht.ra-glw.de -
RA Dr. Florian Wölkam
Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 11.11.2021 (- B 1 KR 36/20 -) das im hamburgischen Landesvertrag nach § 112 Abs. 1 SGB V enthaltene Aufrechnungsverbot als nichtig angesehen, weil es gegen die höherrangige PrüfvV aus dem Jahr 2014 verstößt, welches die Aufrechnung der Krankenkasse mit unstrittigen Forderungen nach Abschluss des Prüfverfahrens erlaubte ...
Quelle: medizinrecht.ra-glw.de -
Die neue Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV): Das ändert sich für Chefärzte und Krankenhäuser
25. November 2021Zum 01.01.2022 tritt die neue Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) in Kraft. (online unter iww.de/s5649. Da der GKV-Spitzenverband und die DKG als Vertragspartner sich nicht einigen konnten, wurde die PrüfvV durch Beschluss der Schiedsstelle vom 22.06.2021 festgesetzt. Betroffen sind u. a. auch die Chefärzte, die für die Abrechnung der Krankenhausleistungen in ihren Abteilungen verantwortlich sind ...
Quelle: iww.de -
Remco Salomé | medcontroller
Wie ist eigentlich die Rechtslage, wenn der MD zum Schluss kommt, dass unsere Rechnung nicht gemindert, sondern sogar erhöht werden muss? Regelmäßig stößt eine entsprechende Erhöhung des Rechnungsbetrages auf empörte Reaktionen der Kasse: Das sei laut PrüfvV verboten! Stimmt das? ...
Quelle: medcontroller.de -
Remco Salomé
Seit Jahren streiten wir uns über den Unterlagenversand für den MD. Inzwischen gibt es höchstrichterliche Rechtsprechung, eine neue PrüfvV und ein Erörterungsverfahren. Dieser Artikel soll helfen, den Überblick nicht zu verlieren: Wo stehen wir? ...Quelle: medcontroller.de -
Remco Salomé
Nein, wir wollen Ihnen nicht erzählen, dass ab 2022 keine Rechnungsänderungen mehr möglich sein werden; das wussten Sie bestimmt schon. Stattdessen wollen wir über die vielen anderen Fälle reden. Die Gegenwart und nicht die Zukunft, sozusagen.Wie ist eigentlich die Rechtslage, wenn der MD zum Schluss kommt, dass unsere Rechnung nicht gemindert, sondern sogar erhöht werden muss? Regelmäßig stößt eine entsprechende Erhöhung des Rechnungsbetrages auf empörte Reaktionen der Kasse: Das sei laut PrüfvV verboten! Stimmt das? ...
Quelle: medcontroller.de
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