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MDK
Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV 2022): Erörterungsverfahren stellt Krankenhäuser vor Millionenaufwand
7. Oktober 2021Nachdem bereits das MDK Reformgesetzt zu einem notwendigen Personalaufbau und zu erheblichen Erlösreduzierungen führen wird, mutiert auch die ab dem 01.01.2022 geltende Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV 2022) zum Kostentreiber des Gesundheitssystems ...
Quelle: kodierfachkraft.comAndreas Kamp, Partner, BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Mit der am 22.06.2021 von der Schiedsstelle Spitzenverband Bund der Krankenkassen und DKG (§ 18a Abs. 6 KHG) festgesetzten neuen Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) werden die Krankenhäuser in ihren Möglichkeiten weiter eingeschränkt, z.B. bei der Vornahme von Rechnungskorrekturen. Die PrüfvV tritt am 01.01.2022 in Kraft.
Der Geltungsbereich der PrüfvV 2022 basiert auf Krankenhausbehandlungen nach § 39 SGB V. Vor Einleitung eines Prüfverfahrens muss das Krankenhaus die zahlungsbegründenden Unterlagen an die Krankenkasse übermitteln (§ 301 SGB V und ergänzende Daten nach den landesvertraglichen Regelungen). Die Prüfung beginnt erst nach Abschluss des vorgelagerten Übermittlungsverfahrens ...
Quelle: bdolegal.deKaysers Consilium
Übersicht der Fristen nach alte Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV), Übergangsvereinbarung, Ergänzungsvereinbarung und neue PrüfvV 2021/2022 ...
Quelle: kaysers-consilium.deDer GKV-Spitzenverband (GKV-SV) hat die neue Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) veröffentlicht. Die Vereinbarung, die im Juni durch die Bundesschiedsstelle festgesetzt wurde, regelt die Prüfung von Krankenhausabrechnungen. Die neue PrüfvV enthält zudem Regelungen über das mit der MDK-Reform eingeführte einzelfallbezogenen Erörterungsverfahren. Die derzeit gültigen Ergänzungen zur Übergangsvereinbarung zur PrüfvV aus dem Februar 2016, die die Parteien während der Coronapandemie beschlossen hatten, werden nicht mehr fortgeschrieben. Die neue PrüfvV wird angewendet bei Patienten, die ab dem 1. Januar 2022 aufgenommen werden ...
Quelle: aok.deRA Kristina Schwarz, Anwaltskanzlei Quaas & Partner mbB, Dortmund
Die mit Spannung erwarteten schriftlichen Urteilsgründe zu den Grundsatzentscheidungen des BSG vom 18.05.2021 wurden nun veröffentlicht. Im Verfahren B 1 KR 32/20 R lassen sich diese wie folgt zusammenfassen:
Quelle: quaas-partner.de§ 7 Abs. 2 PrüfvV: Keine Pflicht des Krankenhauses zur Vorlage weiterer Unterlagen
26. August 2021KMH, Anna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)
In seinem Urteil vom 11.06.2021 (Az. S 17 KR 328/20) erteilte das SG Gelsenkirchen der Auffassung der beklagten Krankenkasse, dass das Krankenhaus verpflichtet sei, über die konkrete Unterlagenanforderung des MD hinaus von sich aus weitere abrechnungsrelevanten Unterlagen zur Prüfung vorzulegen, eine Absage ...Quelle: kmh-medizinrecht.deDas kommt mit der neuen Vereinbarung auf Krankenhäuser zu
Am 22. Juni 2021 wurde die lang erwartete neue Prüfverfahrensvereinbarung 2022 (PrüfvV) durch die Schiedsstelle des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft festgesetzt, nachdem das Vereinbarungsverfahren zwischen den Selbstverwaltungspartnern nach zähem Ringen gescheitert war. Einige der neuen Regelungen stellen Krankenhäuser vor große Herausforderungen, allen voran das Rechnungskorrekturverbot sowie das höchst aufwendige Erörterungsverfahren. Die Prüfverfahrensvereinbarung 2022 tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft und gilt für die Überprüfung bei Patienten, die ab diesem Zeitpunkt in ein Krankenhaus aufgenommen werden. Wir geben einen Überblick über die wesentlichen Inhalte der neuen PrüfvV 2022 und erläutern, welche Maßnahmen Krankenhäuser ergreifen können, um ihre Erlöse auch zukünftig zu sichern ...
Quelle: solidaris.deDr. jur. Jens-Hendrik Hörmann, LL. M. | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Medizinrecht
Regelungen zur Unterlagenübersendungsfrist des § 7 Abs. 2 und nachträglichen Rechnungskorrekturmöglichkeit des § 7 Abs. 5 PrüfvV
Im Nachgang zum gleichnamigen Aufsatz in Heft 12/2020 (S. 79 f.) hat das Bundessozialgericht nunmehr unter dem Datum des 18.05.2021 die Rechtsfragen rund um § 7 Abs. 2 und 7 Abs. 5 PrüfvV beantwortet. Dazu im Einzelnen ...Quelle: med-juris.deDr. Christian Reuther und Rechtsanwältin Nicole Jesche, D+B Rechtsanwälte
Mit Beschluss vom 22.06.2021 setzte die Schiedsstelle eine neue Prüfverfahrensvereinbarung fest, die für die Überprüfung bei Patienten mit Aufnahme ab dem 01.01.2022 gilt („PrüfvV 2022“). Gegen die Entscheidung können die DKG oder der GKV-Spitzenverband innerhalb eines Monats Klage erheben ...
Quelle: db-law.deChristiane Beume, Rechtsanwältin BDO
In der LEGAL NEWS GESUNDHEITSWIRTSCHAFT (Nr. 12/2020) hatten wir uns mit der Problematik der Zulässigkeit nachträglicher Rechnungskorrekturen im Rahmen der Regelungen der Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) befasst und auch auf mehrere beim BSG anhängige Revisionsverfahren hingewiesen.
Jetzt hat das BSG am 18.05.2021 in den genannten und einer Reihe weiterer Verfahren über wichtige Fragestellungen im Zusammenhang mit der PrüfvV entschieden. Die Entscheidungsgründe zu den jeweiligen Urteilen liegen aktuell zwar noch nicht vor. Doch gibt der zu jedem Verfahren veröffentlichte Terminbericht die wesentlichen Inhalte der Entscheidungen wieder. Es geht sowohl um die 4-Wochen-Frist zur Vorlage vom MD angeforderter Unterlagen (§ 7 Abs. 2 PrüfvV 2014), als auch um die Zulässigkeit nachträglicher Korrekturen des Datensatzes (§ 7 Abs. 5 PrüfvV 2014 und 2016) ...
Quelle: bdo.de
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