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45 Ergebnisse gefunden
MDK
RA Friedrich W. Mohr
Vor einigen Tagen befasste sich das BSG in mehreren Fällen um die Rechtswirkung von §7 Abs. Abs. 5 PrüfvV 2014/2016 ...
Quelle: youtube.comSEUFBSG entscheidet zu Präklusionswirkung von § 7 Abs. 2 PrüfvV und § 7 Abs. 5 PrüfvV
25. Mai 2021Das BSG hatte am 18. Mai 2021 über die Frage zu entscheiden, ob die Regelungen des § 7 Abs. 2 PrüfvV und des § 7 Abs. 5 PrüfvV materiell-rechtliche Ausschlussfristen enthalten.
Grundsätzlich bejahte das BSG diese Frage, auch wenn es vermied, diese Fristen als Ausschlussfristen zu bezeichnen. Stattdessen soll es sich um Fristen mit materieller Präklusionswirkung handeln (was inhaltlich aus das Gleiche hinauslaufen dürfte, Anm. d. Verf.). Die Präklusionswirkung soll allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen greifen. Hierzu bleiben zumindest im Ergebnis der mündlichen Verhandlung noch zahlreiche Fragen offen, die – wenn überhaupt – erst nach Vorliegen der Urteilsgründe beantwortet werden können ...
Quelle: seufert-law.deRA Anna Katharina Jansen, LL.M., KMH Kunze Mareck Hübel Rechtsanwälte
Am 18.05.2021 tagte der 1. Senat und entschied ausweislich des hier vorliegenden Terminberichts, dass § 7 Abs. 2 PrüfvV in der Fassung aus dem Jahr 2014 zwar eine Präklusionsregelung enthalte, aber keinen materiell-rechtlichen Ausschluss des Vergütungsanspruchs zur Folge habe ...Quelle: kmh-medizinrecht.deRA Dr. Florian Wölkam
Mittlerweile setzt sich die Auffassung durch, dass die Nachkodierung einer Krankenhausabrechnung in einem prüfverfahren nicht durch § 7 Abs. 5 PrüfvV ausgeschlossen ist.
In der Entscheidung des Hessischen LSG vom 21.01.2021 (– L 8 KR 173/19 –) wird erneut bestätigt, dass entsprechende Nachkodierungen nicht durch die PrüfvV ausgeschlossen sind ...
Quelle: medizinrecht.ra-glw.deDKGDKG: Abschluss des Unterschriftenverfahrens zur 2. Fortschreibung der Ergänzungsvereinbarung zur Übergangsvereinbarung zur PrüfvV
30. März 2021Das Unterschriftenverfahren zur 2. Fortschreibung der Ergänzungsvereinbarung zur Übergangsvereinbarung zur PrüfvV wurde abgeschlossen. Die 2. Fortschreibung tritt am 01.04.2021 in Kraft.
Da die Krankenhäuser nach wie vor unter den Belastungen der Covid-19-Pandemie leiden, haben der GKV-SV und die DKG eine zweite Fortschreibung der zur Abmilderung der eingetretenen Belastungen abgeschlossenen Ergänzungsvereinbarung zur Übergangsvereinbarung zur PrüfvV vereinbart und das entsprechende Unterschriftenverfahren abgeschlossen ...
Quelle: dkgev.deSEUFBayerisches LSG bestätigt Zulässigkeit der Rechnungskorrektur gem. § 7 Abs. 5 PrüfvV (sowohl 2015 und 2017) auch nach Abschluss des MDK-Prüfverfahrens
10. September 2020SEUFERT RECHTSANWÄLTE
Im seit Jahren bestehenden Streit über die Zulässigkeit von Rechnungskorrekturen nach Abschluss des MDK-Prüfverfahrens hat das LSG Bayern in zwei von uns geführten Verfahren (Urteil vom 22. Juli 2020, Az. L 20 KR 55/18, und vom 13. August 2020, L 4 KR 616/19) die Zulässigkeit der Rechnungskorrektur bestätigt. Nachdem bereits das LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 10. Dezember 2019, Az. L 11 KR 794/19, die nachträgliche Anpassung der Kodierung an das Prüfergebnis des MDK für zulässig erachtete, erweitern diese beiden Urteile die Zulässigkeit der nachträglichen Rechnungskorrektur auch auf Fälle, in denen die Kodierung unabhängig vom Ergebnis der MDK-Prüfung angepasst wird.
Quelle: seufert-law.deRechtsanwalt Friedrich W. Mohr, Fachanwalt für Medizinrecht, kommentiert die Ergänzungsvereinbarung zur Übergangsvereinbarung zur PrüfvV vom 10.12.2019
1. Die Frist zur Unterlagenübersendung (§ 7 Abs. 2 S. 4 PrüfvV) wird von bisher 8 Wochen auf künftig 28 Wochen verlängert.
Anmerkung:
Die Ergänzungsvereinbarung gilt für alle noch zulässigen Prüfungen von Behandlungsfällen ungeachtet des Aufnahmedatums des Patienten sowie für sämtliche ab dem 01.04.2020 eingeleitete oder bis zum 31.03.2020 eingeleitete, aber noch nicht abgeschlossene Prüfungen.Quelle: medizinrecht-ra-mohr.deDr. Florian Wölkam
Während alle Beteiligten auf die Neugestaltung des Prüfverfahren für die Abrechnung stationäre Behandlungen nach § 17c Abs. 2 KHG warten, kämpfen die Gerichte noch mit den Problemen der Anwendung der aktuellen Prüverfahrensvereinbarung (PrüfvV). Dabei betreffen die Bedeutung der in der PrüfvV vorgesehenen Fristen nicht nur das Verhältnis zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern, sondern auch das Verhältnis zwischen Krankenkassen und medizinischen Dienst (MD) ...
Quelle: medizinrecht.ra-glw.deSchlüssel | KAIN & INKA | Information PrüfvV Anlage 2 zur § 301-Vereinbarung
Version: 12.10.2018Michael Thieme20. August 2019 07:04 UhrAnlage 2 zur § 301-Vereinbarung | Datenstand:12.10.2018
Schlüssel 30: Information PrüfvV | Quelle: hierEinleitung des Prüfverfahrens (§4 PrüfvV) – nur KAIN
- PF000 | primäre Fehlbelegung (nur KAIN)
- SF000 | sekundäre Fehlbelegung (nur KAIN)
- KP000 | Kodierprüfung (nur KAIN)
- FV000 | Fragen zur Voraussetzung bestimmter Maßnahmen (nur KAIN)
- KL000 | Klartext bei Nennung anderer/weiterer Prüfgegenstände (nur KAIN)
Vorverfahren (§5 PrüfvV)– nur KAIN
- FDK01 | Aufforderung zum Falldialog (nur KAIN)
- FDK02 | Annahme der Aufforderung zum Falldialog (nur KAIN)
- FDK03 | Ablehnung eines Falldialoges (nur KAIN)
- FDK11 | Aufforderung zur Verlängerung des Falldialogs (nur KAIN)
- FDK12 | Annahme der Aufforderung zur Verlängerung des Falldialogs (nur KAIN)
- FDK13 | Ablehnung der Verlängerung des Falldialoges (nur KAIN)
- BEF00 | Beendigung des Prüfverfahrens aufgrund Einigung im Falldialog – ohne Datenkorrektur (§ 5 Abs. 6 PrüfvV - nur KAIN)
- BEK00 | Beendigung des Prüfverfahrens aufgrund Datenkorrektur – MDK nicht notwendig (nur KAIN)
Vorverfahren (§5 PrüfvV)– nur INKA
- FDI01 | Aufforderung zum Falldialog (nur INKA)
- FDI02 | Annahme der Aufforderung zum Falldialog (nur INKA)
- FDI03 | Ablehnung eines Falldialoges (nur INKA)
- FDI11 | Aufforderung zur Verlängerung des Falldialogs (nur INKA)
- FDI12 | Annahme der Aufforderung zur Verlängerung des Falldialogs (nur INKA)
- FDI13 | Ablehnung der Verlängerung des Falldialoges (nur INKA)
Vorverfahren (§5 PrüfvV)– nur KAIN und INKA
- FDK20 | Erklärung über die Beendigung des Falldialogs (nur KAIN)
- FDI20 | Erklärung über die Beendigung des Falldialogs (nur INKA)
Durchführung MDK-Prüfung (§7 Abs. 2 PrüfvV)– nur KAIN
- MDK10 | Keine oder nicht vollständige Unterlagen an MDK mit Folge der Aufrechnung (KAIN)
Entscheidung der Krankenkasse nach MDK-Gutachten (§8 PrüfvV) – nur KAIN
- MDK01 | Leistungsrechtliche Entscheidung hat keine Beanstandung der Abrechnung als Ergebnis (nur KAIN)
- MDK02 | Leistungsrechtliche Entscheidung hat Beanstandung der Abrechnung als Ergebnis (nur KAIN)
- MDK03 | Leistungsrechtliche Entscheidung hat aufgrund Datensatzkorrektur (§7 Abs. 5 PrüfvV) im MDK-Verfahren keine Beanstandung der Abrechnung als Ergebnis (nur KAIN)
Nachverfahren (§9 PrüfvV) – nur INKA
- NVI01 | Vorschlag eines Nachverfahrens, begründete Stellungnahme (INKA)
Strafzahlungen bei Rechnungsprüfungen im Krankenhaus vor dem Jahr 2022 sind unzulässig - Bundessozialgericht (BSG), Urt. v. 19.10.2023 (B 1 KR 8/23)
Frank Sarangi, LL.M. – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
Krankenhäuser und Krankenkassen streiten seit geraumer Zeit darüber, ab welchem Behandlungs- bzw. Prüfungszeitraum es zulässig ist, sogenannte „Strafzahlungen“ im Kontext mit der Überprüfung von Krankenhausabrechnungen festzusetzen. Immer dann, wenn sich im Anschluss an ein #Rech-nungsprüfungsverfahren durch den Medizinischen Dienst (MD) eine Rechnungsminderung ergibt, sieht § 275c Abs. 2 S. 2 SGB V vor, das das betroffene #Krankenhaus neben der Rückzahlung der Rechnungsdifferenz auch einen weiteren Aufschlag – die sogenannte „Strafzahlung“ – an die Krankenkasse zu leisten habe. In der Vorschrift heißt es wörtlich:
„Ab dem Jahr 2022 gilt für eine Krankenkasse bei der Prüfung von Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung durch den Medizinischen Dienst eine quartalsbezogene Prüfquote je Krankenhaus in Abhängigkeit von dem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen je Krankenhaus nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. Maßgeblich für die Zuordnung einer Prüfung zu einem Quartal und zu der maßgeblichen quartalsbezogenen Prüfquote ist das Datum der Einleitung der Prüfung.“
Quelle: fehn-legal.de
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