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MDK
Die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD haben Änderungsanträge zum Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz formuliert, in denen der zeitliche Anwendungsbereich des verpflichtenden Erörterungsverfahrens nach § 17c Abs. 2b KHG klargestellt wird.
Bestandteil des MDK-Reformgesetzes ist die Neuregelung des § 17c Abs. 2b KHG. Hier wird festgelegt, dass vor Erhebung einer sozialrechtlichen Klage verpflichtend eine einzelfallbezogene Erörterung zwischen Krankenhaus und Krankenkasse durchgeführt werden muss. Wird ein solches Erörterungsverfahren unterlassen, ist eine Klage nicht zulässig. Für Unsicherheit in der Praxis hat die Frage gesorgt, ab wann dieses verpflichtende Erörterungsverfahren greifen soll.
Quelle: bdpk.de
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