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45 Ergebnisse gefunden
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Christiane Beume, Rechtsanwältin BDO
In der LEGAL NEWS GESUNDHEITSWIRTSCHAFT (Nr. 12/2020) hatten wir uns mit der Problematik der Zulässigkeit nachträglicher Rechnungskorrekturen im Rahmen der Regelungen der Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) befasst und auch auf mehrere beim BSG anhängige Revisionsverfahren hingewiesen.
Jetzt hat das BSG am 18.05.2021 in den genannten und einer Reihe weiterer Verfahren über wichtige Fragestellungen im Zusammenhang mit der PrüfvV entschieden. Die Entscheidungsgründe zu den jeweiligen Urteilen liegen aktuell zwar noch nicht vor. Doch gibt der zu jedem Verfahren veröffentlichte Terminbericht die wesentlichen Inhalte der Entscheidungen wieder. Es geht sowohl um die 4-Wochen-Frist zur Vorlage vom MD angeforderter Unterlagen (§ 7 Abs. 2 PrüfvV 2014), als auch um die Zulässigkeit nachträglicher Korrekturen des Datensatzes (§ 7 Abs. 5 PrüfvV 2014 und 2016) ...
Quelle: bdo.de -
RA Dr. Florian Wölk
Das BSG hat in einer Reihe von Entscheidungen am 18.05.2021 die Frage der Auslegung der Ausschlussfristen des § 7 PrüfvV für die Praxis geklärt, die seit Jahren zu erheblichen Auseinandersetzungen zwischen den Krankenhäusern und Krankenkassen geführt haben und von den Gerichten auch sehr unterschiedlich gesehen worden ist. In den Verfahren war insbesondere zu klären, ob es sich bei den Fristen des § 7 Abs. 2 und 5 PrüfvV überhaupt um Ausschlussfristen handelt und ob, diese von der gesetzlichen Grundlage in § 17c Abs. 2 KHG gedeckt waren. Auch die Reichweite der Ausschlussfristen war durch das BSG zu klären ...
Quelle: medizinrecht.ra-glw.de -
RA Friedrich W. Mohr
Vor einigen Tagen befasste sich das BSG in mehreren Fällen um die Rechtswirkung von §7 Abs. Abs. 5 PrüfvV 2014/2016 ...
Quelle: youtube.com - SEUF
BSG entscheidet zu Präklusionswirkung von § 7 Abs. 2 PrüfvV und § 7 Abs. 5 PrüfvV
25. Mai 2021Das BSG hatte am 18. Mai 2021 über die Frage zu entscheiden, ob die Regelungen des § 7 Abs. 2 PrüfvV und des § 7 Abs. 5 PrüfvV materiell-rechtliche Ausschlussfristen enthalten.
Grundsätzlich bejahte das BSG diese Frage, auch wenn es vermied, diese Fristen als Ausschlussfristen zu bezeichnen. Stattdessen soll es sich um Fristen mit materieller Präklusionswirkung handeln (was inhaltlich aus das Gleiche hinauslaufen dürfte, Anm. d. Verf.). Die Präklusionswirkung soll allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen greifen. Hierzu bleiben zumindest im Ergebnis der mündlichen Verhandlung noch zahlreiche Fragen offen, die – wenn überhaupt – erst nach Vorliegen der Urteilsgründe beantwortet werden können ...
Quelle: seufert-law.de -
RA Anna Katharina Jansen, LL.M., KMH Kunze Mareck Hübel Rechtsanwälte
Am 18.05.2021 tagte der 1. Senat und entschied ausweislich des hier vorliegenden Terminberichts, dass § 7 Abs. 2 PrüfvV in der Fassung aus dem Jahr 2014 zwar eine Präklusionsregelung enthalte, aber keinen materiell-rechtlichen Ausschluss des Vergütungsanspruchs zur Folge habe ...Quelle: kmh-medizinrecht.de -
RA Dr. Florian Wölkam
Mittlerweile setzt sich die Auffassung durch, dass die Nachkodierung einer Krankenhausabrechnung in einem prüfverfahren nicht durch § 7 Abs. 5 PrüfvV ausgeschlossen ist.
In der Entscheidung des Hessischen LSG vom 21.01.2021 (– L 8 KR 173/19 –) wird erneut bestätigt, dass entsprechende Nachkodierungen nicht durch die PrüfvV ausgeschlossen sind ...
Quelle: medizinrecht.ra-glw.de - DKG
DKG: Abschluss des Unterschriftenverfahrens zur 2. Fortschreibung der Ergänzungsvereinbarung zur Übergangsvereinbarung zur PrüfvV
30. März 2021Das Unterschriftenverfahren zur 2. Fortschreibung der Ergänzungsvereinbarung zur Übergangsvereinbarung zur PrüfvV wurde abgeschlossen. Die 2. Fortschreibung tritt am 01.04.2021 in Kraft.
Da die Krankenhäuser nach wie vor unter den Belastungen der Covid-19-Pandemie leiden, haben der GKV-SV und die DKG eine zweite Fortschreibung der zur Abmilderung der eingetretenen Belastungen abgeschlossenen Ergänzungsvereinbarung zur Übergangsvereinbarung zur PrüfvV vereinbart und das entsprechende Unterschriftenverfahren abgeschlossen ...
Quelle: dkgev.de - SEUF
Bayerisches LSG bestätigt Zulässigkeit der Rechnungskorrektur gem. § 7 Abs. 5 PrüfvV (sowohl 2015 und 2017) auch nach Abschluss des MDK-Prüfverfahrens
10. September 2020SEUFERT RECHTSANWÄLTE
Im seit Jahren bestehenden Streit über die Zulässigkeit von Rechnungskorrekturen nach Abschluss des MDK-Prüfverfahrens hat das LSG Bayern in zwei von uns geführten Verfahren (Urteil vom 22. Juli 2020, Az. L 20 KR 55/18, und vom 13. August 2020, L 4 KR 616/19) die Zulässigkeit der Rechnungskorrektur bestätigt. Nachdem bereits das LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 10. Dezember 2019, Az. L 11 KR 794/19, die nachträgliche Anpassung der Kodierung an das Prüfergebnis des MDK für zulässig erachtete, erweitern diese beiden Urteile die Zulässigkeit der nachträglichen Rechnungskorrektur auch auf Fälle, in denen die Kodierung unabhängig vom Ergebnis der MDK-Prüfung angepasst wird.
Quelle: seufert-law.de -
Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr, Fachanwalt für Medizinrecht, kommentiert die Ergänzungsvereinbarung zur Übergangsvereinbarung zur PrüfvV vom 10.12.2019
1. Die Frist zur Unterlagenübersendung (§ 7 Abs. 2 S. 4 PrüfvV) wird von bisher 8 Wochen auf künftig 28 Wochen verlängert.
Anmerkung:
Die Ergänzungsvereinbarung gilt für alle noch zulässigen Prüfungen von Behandlungsfällen ungeachtet des Aufnahmedatums des Patienten sowie für sämtliche ab dem 01.04.2020 eingeleitete oder bis zum 31.03.2020 eingeleitete, aber noch nicht abgeschlossene Prüfungen.Quelle: medizinrecht-ra-mohr.de -
BDO legal: Zur nachträglichen Anpassung der Kodierung an das Prüfergebnis des MDK
Am 01.01.2020 sind die mit dem MDK-Reformgesetz verabschiedeten Änderungen auch zur Möglichkeit nachträglicher Rechnungskorrekturen für Krankenhäuser in Kraft getreten. Seitdem ist in § 17c Abs. 2a, Satz 1 KHG bestimmt, dass nach Übermittlung der Abrechnung an die Krankenkasse eine Rechnungskorrektur nur noch dann erfolgen kann, wenn sie zur Umsetzung eines MDK-Prüfergebnisses oder eines rechtskräftigen Urteils erforderlich ist. Allerdings besteht für die Vertragsparteien auf Bundesebene die Möglichkeit, in der Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) gemäß § 17c Abs. 2 Satz 1 KHG eine hiervon abweichende Regelung vorzusehen. Um in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen und einer neuen PrüfvV für Verfahrenssicherheit zu sorgen, haben die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband für die Zeit ab dem 01.01.2020 eine Übergangsregelung beschlossen. Danach finden insbesondere die Regelungen zur Korrektur von Datensätzen gemäß § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 5 PrüfvV (vom 03.02.2016) weiterhin Anwendung ...
Quelle: Pressemeldung – BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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