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  • BDC: Neuregelung im MDK Verfahren – was muss man wissen, um nicht zu verlieren?

    8. Juli 2020

    Das MDK Reformgesetz, das zum 01. Januar 2020 in Kraft getreten ist, ändert viele Vorgaben in der Krankenhausabrechnung. Unvorbereitet drohen zum Teil erhebliche Einnahmeverluste. Ziel dieser Übersichtsarbeit ist es deshalb, die unmittelbar für die Erlössituation relevanten Neuerungen darzulegen, beispielhaft zu illustrieren und mögliche Strategien anzubieten, mit denen die Neuregulierung begleitet werden könnte ...

    Quelle: Pressemeldung – BDC.de Berufsverband der Deutschen Chirurgen e.V. (BDC)
  • BDO: Update zum MDK-Reformgesetz

    29. Juni 2020

    Durch das zum 01.01.2020 in Kraft getretene MDK-Reformgesetz wurden zahlreiche Änderungen bei der Überprüfung von Krankenhausabrechnungen eingeführt. Der vorliegende Artikel berichtet über die Anpassungen, die die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der GKV-Spitzenverband inzwischen – auch unter dem Einfluss von Covid-19 – vorgenommen haben.

    Aufrechnung und nachträgliche Rechnungskorrektur

    Mit der Übergangsvereinbarung vom 10.12.2019 hatten die DKG und der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) eine Vereinbarung getroffen, um die Prüfverfahrensvereinbarung vom 03.02.2016 an die durch das MDK-Reformgesetz geänderten Vorgaben anzupassen ...

    Quelle: bdolegal.de
  • SOLIDARIS

    Solidaris: Der GKV-Spitzenverband hat das quartalsbezogene Prüfquotensystem im Rahmen der Einzelfallprüfung festgelegt

    5. Juni 2020

    Mit dem MDK-Reformgesetz, das zum 01. Januar 2020 in Kraft getreten ist, wurden umfangreiche Änderungen zur Abrechnungsprüfung etabliert. Ein Baustein ist die Einführung einer Prüfquote, die den Umfang der Einzelfallprüfung je Krankenhaus begrenzen soll. Für das Jahr 2020 wurde der Prüfumfang für Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung bundeseinheitlich zunächst auf 12,5% festgelegt, infolge der Corona-Pandemie durch das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz allerdings auf 5% reduziert. Ab 2021 gilt dann ein gestuftes quartalsbezogenes Prüfquotensystem. In diesem Zusammenhang wurde der GKV-Spitzenverband gem. § 275c Abs. 4 SGB V verpflichtet, quartalsweise und jährlich bestimmte statistische Auswertungen zur Umsetzung des Prüfquotensystems zu veröffentlichen. Hierfür musste er kürzlich die Einzelheiten für die Erfassung, Verarbeitung und Übermittlung der Ab-rechnungsdaten der Krankenhäuser festlegen. Die Einzelheiten wurden nach Einholung der Stellungnahme der DKG und des MD zum 31. März 2020 festgelegt und durch das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes am 17. April 2020 aktualisiert ...

    Quelle: solidaris.de
  • Ausgliederung der Pflegekosten aus dem aG-DRG-System 2020

    29. Mai 2020

    Neben anderen gesetzlichen Änderungen, wie dem MDK-Reformgesetz, sowie Anpassungen der Deutschen Kodierrichtlinien mit aktuell noch schwer abschätzbaren Folgen, stellt die Überarbeitung der Kalkulationssystematik des nunmehr „aG-DRG-System“ benannten Abrechnungssystems für stationäre und teilstationäre Leistungen der somatischen Medizin sicher die größte Herausforderung dar. Diese Änderung resultiert aus einer gesetzlich verordneten Ausgliederung des überwiegenden Anteils der Pflegepersonalkosten aus der Kalkulation des DRG-Systems.

    Diese Ausgliederung hat einen deutliche, in den klinik- und insbesondere auch fachabteilungsbezogen sehr individuellen Rückgang der abrechenbaren Bewertungsrelationen im Vergleich zum Vorjahr zur Folge. Hierbei sollen die hier zunächst einmal nicht realisierten DRG-Erlöse in der Praxis dann von den noch im Rahmen der kommenden Entgeltverhandlungen festzulegenden Pflegebudgets teil-, voll oder auch überkompensiert werden ...

    Quelle: dasgesundheitswesen.de
  • SOLIDARIS

    Solidaris Information: Jahrgang 23 - Ausgabe 2 - Mai 2020

    26. Mai 2020

    • Vereins-, gesellschafts- und stiftungsrechtliche Fragen in Zeiten des Coronavirus
    • Der Corona-Rettungsschirm für Krankenhäuser, Vertragsärzte/MVZ, Pflege- und Reha-Einrichtungen
    • Erleichterungen für steuerbegünstigte Körperschaften und Vereine bei Corona-Unterstützungsleistungen
    • Auswirkungen der Corona-Pandemie auf WfbM
    • Zur Einhaltung des Beschäftigtendatenschutzes angesichts der Corona-Pandemie
    • COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz: Simulationsrechnungen zur Liquidität
    • Das MDK-Reformgesetz – Was Krankenhäuser jetzt wissen sollten
    • GWB-Digitalisierungsgesetz – Referentenentwurf zur 10. GWB-Novelle ... u.v.a.m.

    Quelle: solidaris.de
  • GKV

    GKV: Statistische Auswertungen zur Abrechnungsprüfung

    26. Mai 2020

    Mit dem MDK-Reformgesetz wurde ein System quartalsbezogener Prüfquoten für die Prüfung von Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlungen eingeführt. Der GKV-Spitzenverband ist gesetzlich verpflichtet, quartalsweise und jährlich bestimmte statistische Auswertungen zur Umsetzung des Prüfquotensystems zu veröffentlichen. Im Sinne der einheitlichen Erhebung, Lieferung und Auswertung entsprechender Daten wurden Festlegungen gemäß § 275c Absatz 4 SGB V und gemäß § 17c Absatz 6 KHG getroffen ...

    Quelle: gkv-spitzenverband.de
  • NB

    Kliniken kritisieren niedrige Vergütung in Corona-Zeiten

    18. Mai 2020

    "Strafe für soziale Verantwortung? Schluss damit!", hieß es nach dem MDK-Reformgesetz. Nicht das einzige Ärgernis in Corona-Zeiten. Kritik üben die Krankenhäuser auch an Pauschalen für Schutzausrüstung ...

    Quelle: nordbayern.de
  • MOHR

    RA Mohr: Quartalsbezogenes Prüfungssystem nach § 275c SGB V

    29. April 2020

    Festlegung durch den GKV-Spitzenverband

    Durch das MDK-Reformgesetz wurde ein quartalsbezogenes Prüfungssystem vorgegeben. Dabei haben die gesetzlichen Krankenkassen die Pflicht, dem Spitzenverband Bund quartalsbezogen je Krankenhaus die Anzahl der eingegangenen Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung, die Anzahl der beim Medizinischen Dienst eingeleiteten Prüfungen von Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung, die Anzahl der durch den Medizinischen Dienst abgeschlossenen Prüfungen von Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung und die Anzahl der Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung, die nach der Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages geführt haben und insoweit unbeanstandet geblieben sind, mitzuteilen.

    Für jedes einzelne Krankenhaus werden die vorgenannten Daten vom Spitzenverband Bund für jedes betrachtete Quartal ausgewiesen und veröffentlicht. Die näheren Einzelheiten, insbesondere zur Datenlieferungspflicht durch die Krankenkassen, wird vom Spitzenverband Bund festgelegt. Nunmehr liegt die Festlegung des GKV-Spitzenverbandes für die näheren Einzelheiten zur bundeseinheitlichen quartalsbezogenen Auswertung gem. § 275c Abs. 4 SGB V mit Wirkung vom 01.01.2020 vor ...

    Quelle: medizinrecht-ra-mohr.de
  • BDO legal: Zur nachträglichen Anpassung der Kodierung an das Prüfergebnis des MDK

    26. März 2020

    Am 01.01.2020 sind die mit dem MDK-Reformgesetz verabschiedeten Änderungen auch zur Möglichkeit nachträglicher Rechnungskorrekturen für Krankenhäuser in Kraft getreten. Seitdem ist in § 17c Abs. 2a, Satz 1 KHG bestimmt, dass nach Übermittlung der Abrechnung an die Krankenkasse eine Rechnungskorrektur nur noch dann erfolgen kann, wenn sie zur Umsetzung eines MDK-Prüfergebnisses oder eines rechtskräftigen Urteils erforderlich ist. Allerdings besteht für die Vertragsparteien auf Bundesebene die Möglichkeit, in der Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) gemäß § 17c Abs. 2 Satz 1 KHG eine hiervon abweichende Regelung vorzusehen. Um in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen und einer neuen PrüfvV für Verfahrenssicherheit zu sorgen, haben die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband für die Zeit ab dem 01.01.2020 eine Übergangsregelung beschlossen. Danach finden insbesondere die Regelungen zur Korrektur von Datensätzen gemäß § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 5 PrüfvV (vom 03.02.2016) weiterhin Anwendung ...

    Quelle: Pressemeldung – BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
  • DEKV

    Diakonie Deutschland und DEKV fordern Corona-Sofortprogramm zur Liquiditätsstützung von Krankenhäusern

    18. März 2020

    Der Beschluss der Bundesregierung und der Regierungschefs der Länder vom 12. März 2020 schränkt die Regelversorgung in den Krankenhäusern stark ein. Der Fokus der Krankenhäuser liegt nun darauf, sich auf die Behandlung von Patienten mit einer Corona-Virus-Infektion vorzubereiten und die dafür erforderlichen Intensiv- und Beatmungskapazitäten zu schaffen. Planbare Operationen und andere nicht dringend notwendige Behandlungen sollen bis auf Weiteres nicht durchgeführt werden. Der wirtschaftliche Schaden durch diese Einschränkungen geht für die Krankenhäuser mit dem sofortigen Wegfall von Erlösen aus Wahlleistungen, ambulanten Leistungen und Nutzungsentgelten der Ärzte einher. Eine Modellrechnung verschiedener Mitgliedskrankenhäuser des Deutschen Evangelischen Krankenhausverbandes (DEKV) zeigt die finanziellen Folgen für die Krankenhäuser auf: Fallen nur 25 Prozent der nicht dringend behandlungsbedürftigen Patienten weg, bedeutet dies einen Ausfall von rund 10 Prozent der Erlöse. Dem gegenüber stehen Kosteneinsparungen von nur 2 bis 3 Prozent. Für ein Krankenhaus mit ca. 300 bis 400 Betten mit einem Jahresumsatz von rund 80 Millionen Euro bedeutet dies einen Verlust von rund 500.000 Euro im Monat beziehungsweise von 6 Millionen Euro im Jahr. Bei einem Rückgang der nicht dringend behandlungsbedürftigen Patienten um 50 Prozent ergibt sich ein jährlicher Verlust von 12 Millionen Euro.

    Quelle: dekv.de
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