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84 Ergebnisse gefunden
- SEUF
BSG entscheidet zu Präklusionswirkung von § 7 Abs. 2 PrüfvV und § 7 Abs. 5 PrüfvV
25. Mai 2021Das BSG hatte am 18. Mai 2021 über die Frage zu entscheiden, ob die Regelungen des § 7 Abs. 2 PrüfvV und des § 7 Abs. 5 PrüfvV materiell-rechtliche Ausschlussfristen enthalten.
Grundsätzlich bejahte das BSG diese Frage, auch wenn es vermied, diese Fristen als Ausschlussfristen zu bezeichnen. Stattdessen soll es sich um Fristen mit materieller Präklusionswirkung handeln (was inhaltlich aus das Gleiche hinauslaufen dürfte, Anm. d. Verf.). Die Präklusionswirkung soll allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen greifen. Hierzu bleiben zumindest im Ergebnis der mündlichen Verhandlung noch zahlreiche Fragen offen, die – wenn überhaupt – erst nach Vorliegen der Urteilsgründe beantwortet werden können ...
Quelle: seufert-law.de -
RA Anna Katharina Jansen, LL.M., KMH Kunze Mareck Hübel Rechtsanwälte
Am 18.05.2021 tagte der 1. Senat und entschied ausweislich des hier vorliegenden Terminberichts, dass § 7 Abs. 2 PrüfvV in der Fassung aus dem Jahr 2014 zwar eine Präklusionsregelung enthalte, aber keinen materiell-rechtlichen Ausschluss des Vergütungsanspruchs zur Folge habe ...Quelle: kmh-medizinrecht.de -
RA Dr. Florian Wölkam
Mittlerweile setzt sich die Auffassung durch, dass die Nachkodierung einer Krankenhausabrechnung in einem prüfverfahren nicht durch § 7 Abs. 5 PrüfvV ausgeschlossen ist.
In der Entscheidung des Hessischen LSG vom 21.01.2021 (– L 8 KR 173/19 –) wird erneut bestätigt, dass entsprechende Nachkodierungen nicht durch die PrüfvV ausgeschlossen sind ...
Quelle: medizinrecht.ra-glw.de - DKG
DKG: Abschluss des Unterschriftenverfahrens zur 2. Fortschreibung der Ergänzungsvereinbarung zur Übergangsvereinbarung zur PrüfvV
30. März 2021Das Unterschriftenverfahren zur 2. Fortschreibung der Ergänzungsvereinbarung zur Übergangsvereinbarung zur PrüfvV wurde abgeschlossen. Die 2. Fortschreibung tritt am 01.04.2021 in Kraft.
Da die Krankenhäuser nach wie vor unter den Belastungen der Covid-19-Pandemie leiden, haben der GKV-SV und die DKG eine zweite Fortschreibung der zur Abmilderung der eingetretenen Belastungen abgeschlossenen Ergänzungsvereinbarung zur Übergangsvereinbarung zur PrüfvV vereinbart und das entsprechende Unterschriftenverfahren abgeschlossen ...
Quelle: dkgev.de - Anzeige
Online-Teilnahme: DRG-Abrechnung und MD-Abrechnungsprüfung 2021 - Dokumentation, Kodierung, Abrechnung
ÜBER DIE VERANSTALTUNG
Bringen Sie Ihre Profi-Kenntnisse zum DRG-Fallpauschalenkatalog und den Abrechnungsbestimmungen auf den neuesten Stand! Sie erhalten Tipps zu Abrechnungsfragen, zu den Neuregelungen des MDK-Reformgesetzes, zur Umsetzung der Regelungen der Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) nach § 17c KHG, zur Abrechnung des Pflegebudgets und den Auswirkungen der Pflegeausgliederung sowie zur aktuellen BSG-Rechtsprechung zur Abrechnung und Abrechnungsprüfung.
Ort + Zeit: Online | 16.11.2020 | 09:15 Uhr - 16:45 Uhr | Kosten: 495 Euro zzgl. MwSt., Veranstaltungs-Nr. 2832
An diesem Termin referieren:
- Dr. med. Martin Blümke, Facharzt für Chirurgie, Krankenhausbetriebswirt (VKD), Geschäftsführer, Westküstenkliniken Brunsbüttel und Heide gGmbH
- Jürgen Burger, Dipl.-Volkswirt, Referent, Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.V., Mainz
- Andreas Wermter, Geschäftsführer, Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.V., Mainz
Quelle: Deutsches Krankenhausinstitut e.V. -
TERMINE: 11.12.2020 Berlin | 17.12.2020 Düsseldorf
ÜBER DIE VERANSTALTUNG
Sie verfügen bereits über erste Grundkenntnisse der Dokumentation, Kodierung und MD-Abrechnungsprüfung in der Psychiatrie, Kinder-/Jugendpsychiatrie und Psychosomatik? In diesem Seminar erhalten Sie kompakt und aktuell Ihr jährliches Update. Erfahren Sie außerdem, wie Sie im Rahmen von MD-Abrechnungsprüfungen Ihre Ansprüche wahren. Nach Inkrafttreten des MDK-Reformgesetzes Anfang 2020 wird Mitte 2020 eine neue Fassung der Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) erwartet.
Quelle: dki.de - SEUF
Bayerisches LSG bestätigt Zulässigkeit der Rechnungskorrektur gem. § 7 Abs. 5 PrüfvV (sowohl 2015 und 2017) auch nach Abschluss des MDK-Prüfverfahrens
10. September 2020SEUFERT RECHTSANWÄLTE
Im seit Jahren bestehenden Streit über die Zulässigkeit von Rechnungskorrekturen nach Abschluss des MDK-Prüfverfahrens hat das LSG Bayern in zwei von uns geführten Verfahren (Urteil vom 22. Juli 2020, Az. L 20 KR 55/18, und vom 13. August 2020, L 4 KR 616/19) die Zulässigkeit der Rechnungskorrektur bestätigt. Nachdem bereits das LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 10. Dezember 2019, Az. L 11 KR 794/19, die nachträgliche Anpassung der Kodierung an das Prüfergebnis des MDK für zulässig erachtete, erweitern diese beiden Urteile die Zulässigkeit der nachträglichen Rechnungskorrektur auch auf Fälle, in denen die Kodierung unabhängig vom Ergebnis der MDK-Prüfung angepasst wird.
Quelle: seufert-law.de -
ÜBER DIE VERANSTALTUNG
Bringen Sie Ihre Profi-Kenntnisse zum DRG-Fallpauschalenkatalog und den Abrechnungsbestimmungen auf den neuesten Stand! Sie erhalten Tipps zu Abrechnungsfragen, zu den Neuregelungen des MDK-Reformgesetzes, zur Umsetzung der Regelungen der Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) nach § 17c KHG, zur Abrechnung des Pflegebudgets und den Auswirkungen der Pflegeausgliederung sowie zur aktuellen BSG-Rechtsprechung zur Abrechnung und Abrechnungsprüfung.
Quelle: dki.de -
Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr, Fachanwalt für Medizinrecht, kommentiert die Ergänzungsvereinbarung zur Übergangsvereinbarung zur PrüfvV vom 10.12.2019
1. Die Frist zur Unterlagenübersendung (§ 7 Abs. 2 S. 4 PrüfvV) wird von bisher 8 Wochen auf künftig 28 Wochen verlängert.
Anmerkung:
Die Ergänzungsvereinbarung gilt für alle noch zulässigen Prüfungen von Behandlungsfällen ungeachtet des Aufnahmedatums des Patienten sowie für sämtliche ab dem 01.04.2020 eingeleitete oder bis zum 31.03.2020 eingeleitete, aber noch nicht abgeschlossene Prüfungen.Quelle: medizinrecht-ra-mohr.de -
BDO legal: Zur nachträglichen Anpassung der Kodierung an das Prüfergebnis des MDK
Am 01.01.2020 sind die mit dem MDK-Reformgesetz verabschiedeten Änderungen auch zur Möglichkeit nachträglicher Rechnungskorrekturen für Krankenhäuser in Kraft getreten. Seitdem ist in § 17c Abs. 2a, Satz 1 KHG bestimmt, dass nach Übermittlung der Abrechnung an die Krankenkasse eine Rechnungskorrektur nur noch dann erfolgen kann, wenn sie zur Umsetzung eines MDK-Prüfergebnisses oder eines rechtskräftigen Urteils erforderlich ist. Allerdings besteht für die Vertragsparteien auf Bundesebene die Möglichkeit, in der Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) gemäß § 17c Abs. 2 Satz 1 KHG eine hiervon abweichende Regelung vorzusehen. Um in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen und einer neuen PrüfvV für Verfahrenssicherheit zu sorgen, haben die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband für die Zeit ab dem 01.01.2020 eine Übergangsregelung beschlossen. Danach finden insbesondere die Regelungen zur Korrektur von Datensätzen gemäß § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 5 PrüfvV (vom 03.02.2016) weiterhin Anwendung ...
Quelle: Pressemeldung – BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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