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Wie in einer großen Bibliothek haben Sie hier die Möglichkeit, u.a. nach Stichworten, Jahreszahlen, Themata oder Rubriken in unserem umfassenden Archiv zu suchen. Viele verschiedene Tags erleichtern die Suche, so dass Sie intuitiv immer wieder Vergessengeglaubtes zu Tage fördern können.

  • GKV

    Vereinbarung zur Übermittlung von Unterlagen für das Erörterungsverfahren durch die Medizinischen Dienste an die Krankenkassen

    12. Januar 2024

    Vereinbarung nach § 17c Abs. 2b Satz 8 KHG zur Übermittlung der beim Krankenhaus erhobenen Daten und Unterlagen durch die Medizinischen Dienste an die Krankenkassen zur Durchführung der Erörterung und für eine gerichtliche Prüfung der Abrechnung (eUMD-VB) vom 04.12.2023

    Die gesetzliche Grundlage für die Übermittlung von Unterlagen im Rahmen der Prüfung von Krankenhausabrechnungen ist in § 17c Abs. 2b Satz 8 KHG geregelt. Danach haben der GKV-Spitzenverband und der MD Bund das Verfahren einvernehmlich zu regeln. Die Parteien haben sich darauf verständigt, ein gemeinsames Kommunikationsportal zu nutzen, das von den MD betrieben wird. Das Portal soll ab dem 01.07.2024 für den Datenaustausch zur Verfügung stehen. Die Krankenkassen können sich ab dem 01.04.2024 dafür registrieren.

    Diese Regelung steht im Zusammenhang mit einer geplanten Änderung der Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV), mit der die Zuständigkeit für die Übermittlung von Unterlagen im Erprobungsverfahren geklärt werden soll. Bisher waren die Krankenhäuser für die Übersendung der Unterlagen an die Krankenkassen verantwortlich. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft hat jedoch angekündigt, dass sie diese Praxis zum 01.01.2024 aufgeben wird und die MD die Lieferpflicht übernehmen sollen. Dies erfordert eine Übergangslösung, bis das Kommunikationsportal ab dem 01.07.2024 bundesweit zur Verfügung steht...

    Quelle: gkv-spitzenverband.de
  • Strafzahlungen bei Rechnungsprüfungen im Krankenhaus vor dem Jahr 2022 sind unzulässig - Bundessozialgericht (BSG), Urt. v. 19.10.2023 (B 1 KR 8/23)

    10. November 2023

    Frank Sarangi, LL.M. – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht

    Krankenhäuser und Krankenkassen streiten seit geraumer Zeit darüber, ab welchem Behandlungs- bzw. Prüfungszeitraum es zulässig ist, sogenannte „Strafzahlungen“ im Kontext mit der Überprüfung von Krankenhausabrechnungen festzusetzen. Immer dann, wenn sich im Anschluss an ein #Rech-nungsprüfungsverfahren durch den Medizinischen Dienst (MD) eine Rechnungsminderung ergibt, sieht § 275c Abs. 2 S. 2 SGB V vor, das das betroffene #Krankenhaus neben der Rückzahlung der Rechnungsdifferenz auch einen weiteren Aufschlag – die sogenannte „Strafzahlung“ – an die Krankenkasse zu leisten habe. In der Vorschrift heißt es wörtlich:

    „Ab dem Jahr 2022 gilt für eine Krankenkasse bei der Prüfung von Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung durch den Medizinischen Dienst eine quartalsbezogene Prüfquote je Krankenhaus in Abhängigkeit von dem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen je Krankenhaus nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. Maßgeblich für die Zuordnung einer Prüfung zu einem Quartal und zu der maßgeblichen quartalsbezogenen Prüfquote ist das Datum der Einleitung der Prüfung.“

    Quelle: fehn-legal.de
  • SEUF

    Strafzahlungen für Rechnungsprüfverfahren vor 2022 sind unzulässig!

    23. Oktober 2023

    BSG: Strafzahlungen setzen einen Prüfauftrag an den MD im Jahr 2022 voraus.

    Mit Urteil vom 19.10.2023, Az. B 1 KR 8/23 R hat das BSG eine wesentliche Streitfrage um die sog. Strafzahlung, rechtstechnisch Aufschlag genannt, geklärt.

    Ausgangslage: Sollte sich im Anschluss an ein MD-Rechnungsprüfverfahren unstrittig eine Rechnungsminderung er- geben, bestimmt § 275c Abs. 3 Satz 1 SGB V, dass das Krankenhaus ab dem Jahr 2022 neben der Rückzahlung der Rechnungsdifferenz einen Aufschlag an die Krankenkasse zu zahlen hat. Die Krankenkassen nutzten die unsaubere Formulierung des Gesetzes aus, um Strafzahlungen auch für solche „beanstandete“ Abrechnungen zu fordern, bei welchen allein die leistungsrechtliche Entscheidung der Krankenkasse im Jahr 2022 ergangen ist.

    Nach dem bisher bekannten Terminbericht des BSG sind Strafzahlungen nur zu zahlen, wenn die Krankenkasse den Prüfauftrag an den MD im Jahr 2022 erteilt hat. Für alle Fälle, in welchen der MD im Jahr 2021 oder gar vorher beauftragt wurde, scheidet die Straf-zahlung aus.

    Quelle: seufert-law.de
  • Ist die DRG korrekt?

    9. Mai 2023

    Trefz Flachsbarth Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB

    Aufgrund der bekannten Rechtsprechung des BSG zur Präklusion nach § 7 PrüfvV 2014, 2016 wird häufig von Krankenkassen vorgerichtlich wie auch im gerichtlichen Verfahren eingewandt, das Krankenhaus sei in einem Abrechnungsstreit mit Unterlagen/Informationen zu vom MD beanstandeten, aber nicht ausdrücklich angefragten Prozeduren und Diagnosen ausgeschlossen. Kassenseitig wird häufig argumentiert, die Frage, „Ist die DRG korrekt“ stelle an den MD den Auftrag zur Vollprüfung dar. Weder die Krankenkasse noch der MD müssten daher eine Erweiterung des Prüfauftrages nach § 6 PrüfvV 2014, 2016 anzeigen. Die Präklusionswirkung nach § 7 PrüfvV 2014, 2016 umfasse daher alle vom MD beanstandeten ICD und OPS.

    Das LSG Baden-Württemberg hat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss die Berufung einer Krankenkasse in einem entsprechenden Fall zurückgewiesen und klargestellt, dass die Frage nach der DRG keine Vollprüfung sei...

    Quelle: trefz-flachsbarth.de
  • DGfM

    Die neue Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) und ihre Folgen – erste Erfahrungen

    3. Februar 2023

    KU Gesundheitsmanagement 2/2023

    Die Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) gilt in der aktuellen Fassung seit dem 1. Januar 2022, sodass auf die Erfahrungen der letzten zwölf Monate zurückgeblickt werden kann. Wie bei diversen gesetzlichen Regelungen in den letzten Jahren ist auch hier vieles juristisch nicht bis ins Detail geklärt. Aus diesem Grund werden hier zahlreiche Hinweise seitens der Mitglieder der DGfM aufgearbeitet...

    Quelle: medizincontroller.de
  • WÖLK

    Anforderungen an die abschließende Entscheidung im Prüfverfahren

    16. November 2022

    RA Dr. Florian Wölk

    Aktuell beschäftigen sich mehrere Gerichte mit der Frage, welche formalen Voraussetzungen an die Mitteilung der abschließenden Entscheidung über das Ergebnis des Prüfverfahrens nach § 8 PrüfvV (2016) zu stellen sind.

    Eine aktuelle Entscheidung des Sozialgerichts Duisburg vom 12.09.2022 (– S 17 KR 2145/21 KH –) stellt dabei strenge Anforderungen an den Inhalt der abschließenden Mitteilung, was auf Seiten der Krankenkassen zu einem Verlust etwaiger Erstattungsansprüche führen kann...

    Quelle: medizinrecht.ra-glw.de
  • PrüfvV 2022 (Prüfverfahrensvereinbarung)

    13. September 2022

    Die Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV), wurde im Juni 2021 durch die Bundesschiedsstelle festgesetzt und regelt die Prüfung von Krankenhausabrechnungen. Die Vereinbarung beinhaltet auch Regelungen über das mit der MDK-Reform eingeführte einzelfallbezogenen Erörterungsverfahren. Die Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) 2022 findet ihre Anwendung für alle Patient:innen, die ab dem 1. Januar 2022 aufgenommen werden.

    Nachfolgend geben wir einen aktualisierten Überblick zur Diskussion um die Inhalte der Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) 2022:

    Quelle: medinfoweb.de MIW
  • Prüfverfahrensvereinbarung: Große Herausforderungen für Krankenhäuser

    13. September 2022

    Zum 1. Januar 2022 ist die neue Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV 2022) in Kraft getreten. Krankenhäuser müssen sie für alle Patientinnen und Patienten anwenden, die sie seit dem 1. Januar 2022 stationär aufnehmen.

    Einige der neuen Regelungen bringen für Krankenhäuser neue Herausforderungen mit sich:

    • das Rechnungskorrekturverbot und
    • das erstmals verbindlich eingeführte Erörterungsverfahren (EV).

    Mit der Einführung des Erörterungsverfahrens wird die Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Paragraph 17c Abs. 2, Abs. 2b) umgesetzt: Vor einer gerichtlichen Überprüfung einer Krankenhausabrechnung ist die Rechtmäßigkeit der Abrechnung einzelfallbezogen zwischen Krankenkasse und Klinik zu erörtern. Dieses Erörterungsverfahren ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Klage. „Wurde das Erörterungsverfahren nicht durchgeführt, kann das Krankenhaus keine Klage einreichen oder Gerichte können eine eingereichte Klage als unzulässig abweisen“, erklärt Daniela Groove, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht bei Ecovis in München. Sowohl das Prüfverfahren als auch das Erörterungsverfahren folgt laut Prüfverfahrensvereinbarung strengen Formalien und Ausschlussfristen. „Krankenhäuser können sich wappnen, um Fristen einzuhalten und die gestiegenen Anforderungen zu bewältigen“, sagt Groove...

    Quelle: ecovis.com
  • Rechnungsprüfungen im Krankenhaus - Version 2022: MD-Management für Einsteiger und Fortgeschrittene

    W. Kohlhammer GmbH
    10. Juni 2022 03:00 Uhr

    Rechnungsprüfungen im Krankenhaus - Version 2022: MD-Management für Einsteiger und Fortgeschrittene

    • W. Kohlhammer GmbH
    • ISBN-13: 978-3170419483
    • ISBN-10: 317041948X
    • 1. Edition
    • 153 Seiten
    • Erscheinungsjahr 2022
    49,00 €

    Die Einführung des G-DRG-Systems in der Bundesrepublik Deutschland hat die Entstehung einer völlig neuen Berufsgruppe begründet: die Medizincontroller. Die Aufgaben dieser Berufsgruppe sind vielschichtig, wobei zwei Zuständigkeiten eine besondere Bedeutung haben: die Fallkodierung/-abrechnung und die Bearbeitung von Rechnungsprüfungen durch die Krankenkassen. In die Version 2022 sind zahlreiche aktualisierte Informationen und praktische Hinweise für das MD-Management im Krankenhaus eingeflossen: Änderungen im Prüfverhalten der Kassen durch das MDK-Reformgesetz, die im Juni 2021 veröffentlichte neue Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV), die Strukturprüfungsrichtlinie des Medizinischen Dienstes sowie weitere Entwicklungen der Rechtsprechung.

  • MOHR

    Beweislast für den Zugang von Unterlagen beim MDK

    14. April 2022

    § 7 Abs. 2 Satz 3, 4 PrüfvV 2014 enthält eine materielle Präklusionswirkung mit der Folge, dass nicht fristgerecht an den MDK (SMD) übermittelte konkret bezeichnete Unterlagen als Beweismittel präkludiert sind. Für die fristgerechte Übermittlung an den MDK (SMD) trägt das Krankenhaus die objektive Beweislast. BSG, Urteil vom 10.11.2021, B 1 KR 43/20 R ...

    Quelle: medizinrecht-ra-mohr.de
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