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88 Ergebnisse gefunden
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JUN
2024Ampac-Consulting GmbH: Ambulantisierung von Krankenhausleistungen 2024 - Das Strategie-Webinar
onlineDie Ambulantisierung kommt. Die Weiterentwicklung des AOP-Katalogs und das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz tragen mehr denn je dazu bei. Ab Januar 2024 sind Abrechnungen nach § 115f SGB V (Hybrid-DRG) möglich. Die ersten 12 Bereiche sind hierfür bereits festgelegt, 55 weitere Hybrid-DRGs sind in Planung für 2024. Hinzu kommt die Weiterentwicklung des A(OP)-Katalogs nach § 115b SGB V auf Basis des IGES-Gutachtens um weitere operative und erstmalig auch medizinisch konservative Leistungen. Hier ergibt sich ein enormes ambulantes Potential, insbesondere im Bereich der Gastroenterologie, Kardiologie, Pneumologie, Urologie aber auch in der Gynäkologie und Geburtshilfe. Nach § 115f SGB V (neu) werden bestimmte Leistungen auf einer Hybridbasis von EBM und DRG finanziert. Die übrigen A(OP)-Leistungen werden auf einer verbesserten EBM-Basis vergütet. Die Ambulantisierung wird viele Kliniken vor wachsende Herausforderungen stellen. Denn: Es gilt der Grundsatz „ambulant vor stationär“. Daher wird eine gezielte Fallsteuerung in den ambulanten Behandlungsprozessen von Beginn an unverzichtbar...
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Ursula Klinger-Schindler: Ambulantisierung von Krankenhausleistungen 2024 - Das Strategie-Webinar
Die Ambulantisierung kommt. Die Weiterentwicklung des AOP-Katalogs und das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz tragen mehr denn je dazu bei. Ab Januar 2024 sind Abrechnungen nach § 115f SGB V (Hybrid-DRG) möglich. Die ersten 12 Bereiche sind hierfür bereits festgelegt, 55 weitere Hybrid-DRGs sind in Planung für 2024. Hinzu kommt die Weiterentwicklung des A(OP)-Katalogs nach § 115b SGB V auf Basis des IGES-Gutachtens um weitere operative und erstmalig auch medizinisch konservative Leistungen. Hier ergibt sich ein enormes ambulantes Potential, insbesondere im Bereich der Gastroenterologie, Kardiologie, Pneumologie, Urologie aber auch in der Gynäkologie und Geburtshilfe. Nach § 115f SGB V (neu) werden bestimmte Leistungen auf einer Hybridbasis von EBM und DRG finanziert. Die übrigen A(OP)-Leistungen werden auf einer verbesserten EBM-Basis vergütet. Die Ambulantisierung wird viele Kliniken vor wachsende Herausforderungen stellen. Denn: Es gilt der Grundsatz „ambulant vor stationär“. Daher wird eine gezielte Fallsteuerung in den ambulanten Behandlungsprozessen von Beginn an unverzichtbar...
Quelle: abrechnungsseminare.de -
Vermittlungsergebnis von Bund und Ländern zum Krankenhaustransparenzgesetz enttäuscht – Krankenhausgesellschaft und Niedersächsischer Landkreistag fordern konkrete Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
„An der dramatischen Lage vieler Krankenhäuser ändert sich absehbar gar nichts.“ Mit diesen Worten kommentiert Dr. Hans-Heinrich Aldag, Vorsitzender der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft (NKG) das Vermittlungsergebnis von Bund und Ländern zum Krankenhaustransparenzgesetz. „Vage Ankündigungen und immer neue Absichtserklärungen helfen nicht weiter, sondern frustrieren nur massiv. Die Krankenhäuser brauchen jetzt endlich konkrete Maßnahmen zur finanziellen Stabilisierung. Nur das sorgt in den Kliniken für Planungssicherheit und eine Perspektive bis zum Wirksamwerden der Reform“, so Dr. Aldag.
Quelle: nkgev.info -
von Julia Zink, LL.M. MHMM und André Bohmeier MHMM
Das Bundessozialgericht hat am 19.10.2023 in drei Sprungrevisionsverfahren (B 1 KR 8/23 R, B 1 KR 9/23 R, B 1 KR 11/23 R) über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Aufschlagszahlung gem. § 275c Abs. 3 SGB V (umgangssprachlich „Strafzahlung“) für eine durch den Medizinischen Dienst (MD) beanstandete Krankenhausrechnung entschieden. Kernstreitpunkt in allen Verfahren war die Frage der zeitlichen Anwendbarkeit des § 275c Abs. 3 SGB V auf Behandlungsfälle, die vor dem 01.01.2022 aufgenommen worden waren. Diesbezüglich hatte das SG Düsseldorf als erste Instanz zwei Parallelverfahren auf den Zeitpunkt der Einleitung des Prüfverfahrens abgestellt (BSG: B 1 KR 8/23 R, B 1 KR 9/23 R). Wohingegen das SG Kassel den Abschluss des Prüfverfahrens als ausschlaggebend betrachtet (B 1 KR 11/23 R). Das BSG hat – zumindest in der Kernstreitfrage – die Auffassung des SG Düsseldorf bestätigt und die Einleitung des MD-Prüfverfahrens als zeitlichen Anknüpfungspunkt für die zulässige Festsetzung der Aufschlagszahlung erkannt. Damit sind Aufschlagszahlungen für Behandlungsfälle rechtswidrig, für die das Prüfverfahren vor dem 01.01.2022 eingeleitet worden ist. Sofern der MD erst nach diesem Zeitpunkt beauftragt worden ist, bleibt die Festsetzung für diese Aspekt rechtmäßig, selbst wenn der Versicherte vor dem 01.01.2022 aufgenommen worden ist. Konkret gilt dies für Behandlungsfälle, die in dem zulässigen Zeitfenster zur Einleitung des Prüfverfahrens von 4 Monaten vor dem 01.01.2022 abgerechnet worden sind.
Quelle: PPP Rechtsanwälte -
Klinikreform muss bei nächster Ministerpräsidenten-Runde wieder auf den Tisch
6. Oktober 2023Voraussichtlich wird die Finanzierung der Krankenhausreform Thema bei der nächsten Ministerpräsidentenkonferenz von Bund und Ländern sein. Vor der geplanten Klausursitzung der Redaktionsgruppe für das Reformgesetz machte Brandenburgs Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher (Grüne) deutlich, dass Eingriffe in die Planungshoheit der Länder weiterhin nicht toleriert werden...
Quelle: Ärztezeitung -
Voraussichtlich wird sich die geplante Krankenhausreform um einige Monate verzögern, das verdeutlichte der baden-württembergische Gesundheitsministers Manne Lucha (Grünen) im gestrigen ZDF „Mittagsmagazin“. „Wir wollten eigentlich zum 1. Januar mit dem Gesetz in Kraft treten, es wird sich aber verzögern, weil das große Reformgesetz beim Bund noch etwas Zeit braucht“, so Lucha...
Quelle: Deutsches Ärzteblatt - VDK
Im Berliner Biotop wird die Gefahr für die Klinikversorgung ausgeblendet
22. August 2023Das Bundeskabinett hat gestern den Gesetzentwurf zur Cannabis-Freigabe aus dem Bundesgesundheitsministerium beschlossen. Cannabis schade vor allem dem noch wachsenden Gehirn. Daher soll das Gesetz laut Bundesgesundheitsminister Lauterbach von einer großen, daher vermutlich nicht ganz preiswerten, Kampagne zur Schädlichkeit des Cannabis-Konsums begleitet werden. Er denkt wirklich an alles. Fürsorglich war auch sein Hitzeschutzplan. Da ist es natürlich verständlich, dass er nicht auch noch an die reale Gesundheitsversorgung denken kann. Und ohnehin wird es ja seine Krankenhausreform dann richten, die derzeit in einen Gesetzentwurf gegossen wird.
Quelle: vdk.de -
Medizinischer Dienst Baden-Württemberg prüft Klinken: Krankenhäuser in Baden-Württemberg erfüllen die Strukturvoraussetzungen
Über 2600 Strukturprüfungen in 180 Kliniken – Komplexe Leistungen im Fokus
Für viele Menschen ist es eine beruhigende Nachricht: Die Krankenhäuser in Baden-Württemberg erfüllen weit überwiegend die geforderten Strukturmerkmale, um komplexe Leistungen abzurechnen. Das gilt insbesondere auch für Leistungen zur Versorgung von Menschen mit schweren und schwersten Erkrankungen. Dieses Fazit zieht der Medizinische Dienst Baden-Württemberg aus der Auswertung von über 2600 OPS-Strukturprüfungen seit dem Jahr 2021. Die Kontrollen haben Strukturmerkmale für mehr als 50 komplexe medizinische Leistungen im Fokus. Sie werden vom Medizinischen Dienst im gesetzlichen Auftrag und auf Antrag der Krankenhäuser durchgeführt. Bei über 93 Prozent der Prüfungen konnten die Voraussetzungen über die Einhaltung von Strukturmerkmalen bestätigt werden.
Quelle: Pressemeldung – Medizinischer Dienst Baden-Württemberg -
Krankenhausrecht des Bundes 2023 - Neuerungen ab 1.1.2023
AOK-Verlag GmbHAOK-Verlag GmbHKrankenhausrecht des Bundes 2023 - Neuerungen ab 1.1.2023
AOK-Verlag GmbH- AOK-Verlag GmbH
- ISBN-13: 978-3553418393
- ISBN-10: 3553418397
- 02.2023 Ed
- 900 Seiten
- Erscheinungsjahr 2023
89,90 €Mit der Broschüre „Krankenhausrecht des Bundes 2023“ erhalten Sie aktualisierte Gesetzes- und Vereinbarungstexte, welche für das gesamte Krankenhausrecht (Planung, Finanzierung und Abrechnung) relevant sind. Mit dem Gesetz zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG) soll unter anderem die im Koalitionsvertrag vereinbarte, verbindliche Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus eingeführt werden. Zudem ist im Zusammenhang mit der Umsetzung der durch das MDK-Reformgesetz auf den Weg gebrachten Neuregelungen zur Prüfung von Krankenhausabrechnungen Klarstellungsbedarf aufgetreten sowie der Bedarf, die Effizienz der Durchführung einzelner Regelungen zu verbessern. Nach ausführlicher Beratung der Fach- und Entscheidungsgremien der Vertragsparteien auf Bundesebene konnten auch die DRG- und PEPP-Fallpauschalen-Entgeltkataloge für 2023 und die dazugehörigen Abrechnungsbestimmungen konsentiert werden.
- VKD
Krankenhausreform: Wir sind optimistisch, dass es noch Änderungen geben wird
2. März 2023Grundsätzlich sind sich alle einig – Bund und Länder, Krankenkassen und Verbände: Wir brauchen eine Krankenhausreform. Die Vorschläge einer Regierungskommission liegen auf dem Tisch. Bis zum Sommer sollen die Eckpunkte für das Gesetz stehen. Doch inzwischen geht es an die Umsetzungsdetails – also „ans Eingemachte“.
Eine Auswirkungsanalyse im Auftrag der Deutschen Krankenhausgesellschaft hat gezeigt, dass der Änderungsbedarf noch erheblich ist, wenn das Ziel der Reform – die zukunftsfeste Gesundheitsversorgung – tatsächlich erreicht werden soll.
Quelle: Pressemeldung – vkd-online.de
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