Schlichtungsausschuss: Wann eine fehlende Intensivvisite die OPS-8-98f-Kodierung verhindert

Der Schlichtungsausschuss nach § 19 KHG hat am 1. Juli 2026 verbindlich geregelt, unter welchen Bedingungen fehlende Dokumentation der täglichen Intensivvisite die Kodierung nach OPS 8-98f ausschließt…

30. Juli 2026
  • MD
  • Ökonomie

Fehlt die dokumentierte tägliche Visite durch einen Facharzt mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin, kann der OPS-Kode 8-98f für die aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung unter bestimmten Bedingungen nicht abgerechnet werden. Der Schlichtungsausschuss nach § 19 KHG hat dies am 1. Juli 2026 auf Antrag des KRH Klinikums Region Hannover verbindlich entschieden.

Für die ersten 13 Behandlungstage auf der Intensivstation gilt eine Nulltoleranz: Die tägliche Facharztvisite muss lückenlos dokumentiert sein. Fehlt sie auch nur an einem Tag, ist der Kodebereich 8-98f für den gesamten Intensivaufenthalt nicht anwendbar.

Ab dem 14. Kalendertag greift eine eng gefasste Ausnahmeregelung. In jedem Intervall von 28 angefangenen Kalendertagen darf die Dokumentation der Facharztvisite an maximal einem Tag fehlen. Gleichzeitig gilt: An zwei aufeinanderfolgenden Tagen darf die Dokumentation zu keinem Zeitpunkt fehlen, um Wochenendlücken zu verhindern. Tage ohne dokumentierte Visite zählen nicht für die Aufwandspunkte.

Der Ausschuss begründet die enge Regelung damit, dass die Abgrenzung zur intensivmedizinischen Komplexbehandlung nach OPS 8-980 gewahrt bleiben muss. Die Entscheidung gilt für Krankenhäuser, Krankenkassen und Medizinische Dienste. Sie ist ab dem 1. September 2026 für neu aufgenommene Patienten anzuwenden sowie für Abrechnungen, die am 29. Juli 2026 bereits Gegenstand einer Prüfung nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind. Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

Quelle:
g-drg.de

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