SG München entscheidet zur Sonderbedarfszulassung und Nachrangregelung von MVZ

21. Oktober 2020
  • Personal
  • Ökonomie

Seufert Rechtsanwälte

Das SG München hatte zu klären, ob § 103 Abs. 4c S. 3 SGB V, der die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes durch ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) und den sog. Nachrang von bestimmten MVZ regelt, auch bei der Bewerbung um eine Sonderbedarfszulassung anzuwenden ist …

Quelle:

seufert-law.de


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