OPS 8-980: BSG verlangt tägliche Anwesenheit der Behandlungsleitung auf der Intensivstation
Das BSG hat entschieden, dass für die Abrechnung der intensivmedizinischen Komplexbehandlung gemäß OPS 8-980 eine tägliche, persönliche Anwesenheit eines Facharztes mit der Zusatzweiterbildung „Intensivmedizin“ auf der Intensivstation notwendig ist, auch an Wochenenden und Feiertagen.
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In seinem Urteil vom 25.06.2024 (Az. B 1 KR 20/23 R) hat das BSG die Anforderungen an die Kodierung und Abrechnung der intensivmedizinischen Komplexbehandlung nach OPS 8-980 präzisiert. Die Richter entschieden, dass eine tägliche persönliche Anwesenheit eines Facharztes mit der Zusatzqualifikation „Intensivmedizin“ auf der Intensivstation erforderlich ist, um die fachliche Verantwortung für die Patienten zu gewährleisten. Dies gilt auch an Wochenenden und Feiertagen, während eine durchgehende Rufbereitschaft ebenfalls bestehen muss. Die Entscheidung stützt sich auf eine eng am Wortlaut orientierte Auslegung des Begriffs „Behandlungsleitung“, der laut BSG eine gesteigerte Verantwortung für die unmittelbare Behandlung erfordert. Das Urteil betont, dass eine bloße Rufbereitschaft nicht ausreicht, um den Anforderungen des OPS-Kodes zu genügen. Für Krankenhäuser bedeutet dies, dass sie ihre Dienstpläne entsprechend anpassen müssen, um eine kontinuierliche fachärztliche Betreuung sicherzustellen und den Anforderungen für die Abrechnung der intensivmedizinischen Komplexbehandlung gerecht zu werden. Diese Entscheidung ist nicht unumstritten, da sie zeitliche Anforderungen vorgibt, die im OPS-Kode selbst nicht explizit festgelegt sind…
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