Kodierung von obligat anzugebenden Kodes
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat sich mit Urteil vom 19.03.2024, L 16 KR 485/22, mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen die nach den Deutschen Kodierrichtlinien obligatorisch anzugebenden Schlüsselnummern, sog. Ausrufezeichenkodes, kodiert werden können
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RA Kristina Schwarz | Anwaltskanzlei Quaas & Partner mbB
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat sich mit Urteil vom 19.03.2024, L 16 KR 485/22, mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen die nach den Deutschen Kodierrichtlinien obligatorisch anzugebenden Schlüsselnummern, sog. Ausrufezeichenkodes, kodiert werden können. Strittig war insbesondere die Frage, ob es eines eigenständigen, vom Primärkode unabhängigen Ressourcenverbrauchs bedarf, was das LSG verneint. Im zugrundeliegenden Fall waren die ICD-Codes U80.4! U80.5! (Erreger mit bestimmten Antibiotikaresistenzen, die besondere therapeutische oder hygienische Maßnahmen erfordern) umstritten…
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