COVID-19-Abschlagszahlungsvereinbarung 2022

27. Juli 2022
  • Ökonomie

Vereinbarung nach § 6a Absatz 6 der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser zum Verfahren der Durchführung von Abschlagszahlungen für das Jahr 2022 nach § 6a Absatz 1 der Verordnung. Die Vertragsparteien auf Bundesebene wurden beauftragt, kurzfristig bis zum 30.06.2022 das Nähere über die Durchführung dieser Abschlagszahlungen (Ermittlung der Höhe des Rückgangs der Belegungstage, der Höhe der Abschlagszahlung, der Höhe des Zuschlags und Abrechnung des Zuschlags) zu vereinbaren. Die COVID-19-Abschlagszahlungsvereinbarung 2022 vom 27.06.2022 tritt zum 01.07.2022 in Kraft…

Quelle:

gkv-spitzenverband.de


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