§21 KHEntgG: InEK DatenDienst zum Prüfen, Verschlüsseln, Senden
- Ökonomie
Mit dem InEK DatenDienst können Daten gem. § 21 KHEntgG. geprüft, verschlüsselt und versendet werden. Schon vor der Datenübermittlung an die Datenstelle kann durch Formatprüfungen sichergestellt werden, dass die Lieferung keine gravierenden Formatfehler enthält…
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