§ 17b Absatz 4 Satz 2 KHG: Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung 2022
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Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich auf die Vereinbarung nach § 17b Absatz 4 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten und zur Zuordnung von Kosten von Pflegepersonal (Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung 2022) verständigt. Das Unterschriftenverfahren wurde eingeleitet…
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