Bundesverwaltungsgericht prüft Krankenhauspläne
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Bekanntlich ist die Krankenhausplanung Ländersache (§ 6 Abs. 1 KHG). Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG bedeutet dies für die Entscheidung über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan, dass die zuständige Krankenhausplanungsbehörde den konkreten Versorgungsbedarf zu ermitteln und diesen dem vorhandenen Angebot gegenüberzustellen hat…
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