Bericht zu den Erkenntnissen aus der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie

5. August 2021
  • Politik

Der § 4 Absatz 1a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der Fassung vom 28. März 2020 legt fest, dass „das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag nach Beteiligung des Bundesrates bis spätestens zum 31. März 2021 einen Bericht zu den Erkenntnissen aus der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie vorlegt. Der Bericht beinhaltet Vorschläge zur gesetzlichen, infrastrukturellen und personellen Stärkung des Robert Koch-Instituts sowie gegebenenfalls zusätzlicher Behörden zur Erreichung des Zwecks dieses Gesetzes.“

Der Gesetzgeber verfolgte mit der Einführung dieser Berichtspflicht im Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im März 2020 den Zweck, Erfahrungen bei der Bewältigung der Pandemie und Vorschläge zur weiteren Verbesserung der Resilienz Deutschlands bei schweren gesundheitlichen Gefahrenlagen festzuhalten …

Quelle:

Deutscher Bundestag


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