G-BA: Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern: Ausnahmeregelung zur Aufnahmebereitschaft für beatmungspflichtige Intensivpatienten
- QM
Beschluss vom 20. November 2020.
In § 15 und § 20 der Regelungen sind Vorgaben zur Kapazität der Versorgung von Intensivpatienten in der erweiterten und umfassenden Notfallversorgung normiert: Krankenhäuser der umfassenden Notfallversorgung halten abweichend von § 10 eine Intensivstation mit mindestens 10 (erweiterte NV) bzw. 20 (umfassende NV) Intensivbetten vor, die auch zur Versorgung beatmeter Patienten ausgestattet sind. Es besteht eine Aufnahmebereitschaft auch für beatmungspflichtige Intensivpatienten auf die Intensivstation innerhalb von 60 Minuten nach Krankenhausaufnahme …
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