Gericht weist Antrag von B. Braun auf Bestimmung eines Versammlungsleiters für außerordentliche HV zurück; Vorstand weist Ergänzungsverlangen von B. Braun betreffend Sonderprüferbestellung zurück

25. Mai 2020
  • Ökonomie

Die RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft teilt mit, dass das Amtsgericht Schweinfurt im Verfahren des Aktionärs B. Braun Melsungen AG („B. Braun“) gegen die RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft hinsichtlich der gerichtlichen Ermächtigung zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung den Antrag von B. Braun auf gerichtliche Bestimmung eines Versammlungsleiters zurückgewiesen hat. B. Braun hatte zusätzlich zu dem durch das Gericht bereits zuvor zurückgewiesenen Antrag auf Ermächtigung zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung einen isolierten Antrag auf gerichtliche Bestimmung des Versammlungsleiters weiterverfolgt.

Quelle:

rhoen-klinikum-ag.com


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