Pflegepersonal gestärkt: BAG-Urteil zur Arbeitszeitanrechnung mit Signalwirkung
Das BAG hat klargestellt: Bereitschaftsdienst darf nicht anstelle der regelmäßigen Arbeitszeit angerechnet werden. Eine pauschale Saldierung über ein Arbeitszeitkonto ist tarifwidrig. Arbeitgeber müssen Bereitschaft und Vollarbeitszeit systematisch trennen – auch in der Pflege.
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In einem Grundsatzurteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden: Bereitschaftsdienst darf nicht als reguläre Arbeitszeit gewertet werden. Geklagt hatte ein Altenpfleger, der regelmäßig Nachtdienste in einer Betreuungseinrichtung übernahm. Der Arbeitgeber hatte dabei Bereitschaftszeiten in der Nacht zwischen 23 Uhr und 6 Uhr anteilig zur regulären Wochenarbeitszeit hinzugerechnet – auf Basis des TVöD mit einem Faktor von 25 Prozent.
Das BAG widersprach dieser Praxis: Bereitschaftsdienst gilt laut § 7 Abs. 3 TVöD als Leistung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit. Er dient der Sicherstellung der Versorgung, ist qualitativ von der Vollarbeitszeit zu trennen und darf nicht faktisch als Ersatz für reguläre Dienstzeiten dienen. Eine rein rechnerische Verrechnung über Zeitkonten verstößt gegen die tariflichen Grundlagen.
Das vom Arbeitgeber praktizierte Schichtmodell war damit tarifwidrig. Zwar wurde die Klage letztlich aus formalen Gründen abgewiesen – der Globalantrag des Klägers war zu weit gefasst. In der Sache stellte das BAG jedoch klar: Eine tarifkonforme Arbeitszeitgestaltung muss Bereitschaftsdienst gesondert erfassen und vergüten. Arbeitgeber dürfen ihn nicht dazu nutzen, reguläre Arbeitszeit zu „füllen“.
Für Einrichtungen im Gesundheits- und Pflegebereich hat das Urteil erhebliche Auswirkungen. Die Abgrenzung zwischen Arbeitszeit und Bereitschaftsdienst gewinnt an Bedeutung – insbesondere bei der Schichtplangestaltung, der Dienstplanung und im Kontext der Personalbemessung. Werden Bereitschaftsdienste weiterhin wie bisher pauschal angerechnet, drohen tarifrechtliche Verstöße und Nachzahlungsforderungen…
rechtsdepesche.de

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