Rechtswidriger Ausschluss: Krankenhäuser bei Hygienezuschlägen benachteiligt

Ein Beschluss des Bewertungsausschusses schließt Kliniken von Hygienezuschlägen bei ambulanten Operationen aus, ohne sachliche Begründung. Der Eingriff in das Vergütungssystem benachteiligt Krankenhäuser systemwidrig. Juristisch ist die Regelung kaum haltbar. Expert:innen raten Kliniken zur Abrechnung und zur Klage.

14. August 2025
  • Ökonomie


Mit Beschluss vom 8. Mai 2024 hat der Bewertungsausschuss rückwirkend zum 1. Januar die EBM-Ziffern für Hygienezuschläge (u. a. 01858, 01859, 01907) für Krankenhäuser ausgeschlossen, sofern diese Einrichtungen eine Förderung nach § 4 Abs. 9 KHEntgG erhalten. Damit entfällt die Möglichkeit, den zusätzlichen Sachaufwand für Hygiene im Rahmen ambulanter Operationen separat zu vergüten, obwohl dieser nicht durch die genannten Fördermittel abgedeckt ist. Denn § 4 Abs. 9 KHEntgG bezieht sich ausschließlich auf personelle Aufwendungen.

Nach geltender Rechtslage steht diese Einschränkung im Widerspruch zum Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 115b SGB V. Die gesetzliche Vorgabe sieht eine einheitliche Vergütung ambulanter Leistungen vor, unabhängig davon, ob sie durch niedergelassene Ärzt:innen oder im Krankenhaus erbracht werden. Differenzierungen sind nur bei medizinisch-inhaltlichen Gründen zulässig. Ein solcher Sachgrund liegt hier nicht vor. Vielmehr führt der Beschluss zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung stationär geförderter Einrichtungen.

Krankenhäuser sind daher gut beraten, die Hygienezuschläge weiterhin geltend zu machen. Wird die Zahlung durch Krankenkassen verweigert, sollten die entsprechenden Beträge eingeklagt werden, entweder teilweise oder in voller Höhe, abhängig vom Umfang der Kürzung. Die Rechtsauffassung ist klar. Die derzeitige Abrechnungsbeschränkung ist weder systemkonform noch rechtlich zulässig.

Quelle:

derkrankenhaus-justitiar.de


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