Auch mit den wichtigen und notwendigen Anpassungen durch das KHAG verfehlt die Krankenhausreform weiterhin die Ziele
Klinikverbund Hessen e. V. zum Kabinettsentwurf des Krankenhausanpassungsgesetzes (KHAG)…
- Politik
- Ökonomie
„Das jetzt vom Bundeskabinett beschlossenen Krankenhausreformanpassungsgesetz enthält leider nur einige wenige notwendige Anpassungen der Krankenhausreform. Richtig ist, dass ohne die Anpassungen noch erheblichere Versorgungsprobleme zu erwarten gewesen wären, insofern sind diese kleinen Anpassungen notwendig geworden. Insgesamt bleibt die Krankenhausreform enttäuschend und verfehlt insbesondere auch die Qualitätsziele weiterhin erheblich. Es wird eine Qualitätsillusion geschaffen, die dazu noch erhebliche bürokratische Aufwendungen erzeugt. Die desolate Finanzsituation der Kliniken wird ebenfalls nicht entschärft. Durch die technische Umsetzung der neuen Krankenhausfinanzierung wird nicht einmal bei einer deutlichen Reduzierung der Krankenhausstandorte eine Verbesserung für die dann noch verbleibenden Häuser erzielt“, stellt Achim Neyer, Vorstandsvorsitzender des Klinikverbunds Hessen fest.
Notwendig sei beispielsweise die Änderung der ursprünglichen Vorgaben für die Qualifikation der Fachärzte in einigen Leistungsgruppen, insbesondere in der Geriatrie, die nicht aufgrund der fehlenden entsprechenden Fachärztinnen und -ärzte gar nicht erfüllbar gewesen und auch medizinisch nicht notwendig seien. Dass die Krankenhausreform jedoch die grundsätzlichen Probleme des demographischen Wandels und der prekären allgemeinen Finanzlage nicht löse, sondern lediglich zu noch mehr Bürokratie führe, werde auch durch das KHAG nicht behoben.
Unter den Krankenhausträgern durchaus umstritten seien die durch das KHAG erweiterten Ausnahmemöglichkeiten der Länder, durch die Krankenhäusern auch ohne vollständige Erfüllung der Qualitätskriterien Leistungsgruppen zugewiesen werden können. „Wir können sicherlich über den Umfang der Ausnahmemöglichkeiten streiten, aber zu Sicherstellung der Versorgung, insbesondere in ländlichen und dünner besiedelten Regionen, sind sie sicherlich erforderlich“, betont Reinhard Schaffert, Geschäftsführer des Klinikverbunds Hessen . Dafür bräuchten die Länder auch eine gewisse Flexibilität, statt enger bundesweiter Vorgaben. „Durch das KHAG liegt die Verantwortung dann dort, wo sie hingehört: bei den für die Krankenhausplanung zuständigen Ländern, die damit aber auch verantwortungsvoll umgehen sollten”, erklärt Schaffert.
Er sehe allerdings die Notwendigkeit des Einvernehmens mit den Landesverbänden der Krankenkasse bei Ausnahmeregelungen kritisch: „Natürlich haben die Krankenkassen ein Interesse an der Versorgung ihrer Mitglieder. Sie haben aber auch ein wirtschaftliches Interesse, ihre Ausgaben für Krankenhausversorgung zu begrenzen. Und das kann dem Interesse des Landes in seiner Verantwortung für die Daseinsfürsorge und möglichst gleichwertige Gesundheitsversorgung der Bevölkerung manchmal auch widersprechen“, erläutert Schaffert.
Aus Sicht des Klinikverbunds Hessen seien die notwendigen Änderungen an der Krankenhausreform durch das KHAG jedoch noch nicht abschließend geregelt. „Die Einführung der Vorhaltevergütung wird zwar um ein Jahr verschoben, sie wird jedoch nicht grundlegend reformiert. Dabei wird sie von fast allen Praktikern und Experten – nicht nur auf Krankenhausseite – in ihrer jetzigen Ausgestaltung als zu komplex und nicht zielführend kritisiert“, betont Schaffert.
Auch die umstrittene Ausweitung der ‚sektorgleichen Vergütung’ über die so genannten Hybrid-DRGs werde durch in der jetzigen Fassung des KHAG nicht geändert. „Es ist ein absoluter Widerspruch, einerseits mit der Krankenhausreform und der Einführung von Leistungsgruppen eine Verbesserung der Versorgungsqualität zu propagieren und gleichzeitig in einigen Leistungsgruppen eine Vielzahl von Fällen und Leistungen über die Definition der Hybrid-DRG herauszunehmen und ohne entsprechende Qualitätsvorgaben im ambulanten Bereich oder kurzstationär erbringen zu lassen“, stellt Schaffert fest.
Die durch die Krankenhausreform vorgesehenen sektorübergreifenden Versorgungseinrichtungen seien ebenfalls in der jetzigen Form unpraktikabel und nicht zielführen. Deren gesetzliche Grundlage müsse daher auch angepasst werden, damit diese Einrichtung insbesondere in ländlichen Gebieten zu einer echten Versorgungsalternative zur reinen Krankenhausversorgung werden könnten.
„Es braucht das Gesetz, um Fehler in der ursprünglichen Krankenhausreform zu beheben und notwendige Anpassungen vorzunehmen; es in Gänze abzulehnen oder als ‚Aufweichungsgesetz‘ zu verunglimpfen, ist daher unsachlich“, betont Schaffert, „Weitere Änderungen und Anpassungen müssen jedoch noch folgen“.

Gebündelt, stets aktuell und immer handverlesen werden alle Neuigkeiten gesammelt und anwenderbezogen aufbereitet.