Bundesverwaltungsgericht stärkt Länderhoheit in der Krankenhausplanung

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass auch Universitätskliniken ihren Versorgungsauftrag nicht selbst bestimmen. Die Länder legen ihn im Krankenhausplan fest und müssen dabei Forschung und Lehre angemessen berücksichtigen…

23. März 2026
  • Politik

Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass auch Universitätskliniken ihren Versorgungsauftrag nicht eigenständig festlegen können. Entscheidend sind die Vorgaben der jeweiligen Landesbehörde, wobei Forschung und Lehre angemessen berücksichtigt werden müssen. Diese begründen jedoch kein autonomes Bestimmungsrecht der Hochschulklinik.

Auslöser war der Antrag eines Universitätsklinikums aus dem Spätsommer 2017 beim Freistaat Sachsen. Die Klinik forderte mehr Betten sowie die Ausweisung für Adipositasbehandlungen und als Leber-Transplantationszentrum. Seit September 2018 führt Sachsen das Klinikum als Maximalversorger. Zugelassen wurde es zudem als Transplantationszentrum für Niere, Bauchspeicheldrüse und Lunge.

Das Land lehnte die weiteren Anträge ab, da andere Krankenhäuser den Bedarf bereits decken. Die Anbindung an Forschung und Lehre sei zudem in der spezialisierten Adipositasbehandlung durch ein anderes Universitätszentrum gesichert. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht blieb ebenso wie die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht überwiegend erfolglos.

Lediglich bei der spezialisierten Adipositasbehandlung sah das Gericht Mängel in der Auswahlentscheidung der Behörde. Darüber muss die Behörde neu entscheiden, während die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Erfolg blieb. Das Gericht bestätigte die Vereinbarkeit des Sächsischen Krankenhausgesetzes mit der Wissenschaftsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Krankenhausplanung muss sich vorrangig am Patientenwohl orientieren und die Ziele der Bedarfsplanung sichern.

Quelle:
aok.de

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