Pressemeldung

AOK: NRW als Realitätscheck

Seit dem 1. April 2025 gelten in Nordrhein-Westfalen neue Zuweisungen für Leistungsgruppen. Am Beispiel der Onkochirurgie zeigen die Abrechnungsdaten bereits positive Effekte…

16. April 2026
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Auf politischer Ebene wird weiter um die Krankenhausreform gerungen, das Tauziehen zwischen Bund und Ländern setzt sich fort. Nordrhein-Westfalen ist bei der Reform der Krankenhausplanung weiter. Die Zuweisungen für die meisten Leistungsgruppen haben seit dem 1. April 2025 Bestand. In einem Artikel für das Fachmagazin f&w zeigt Dr. Simon Loeser, Bereichsleiter Krankenhaus bei der AOK Rheinland/Hamburg, am Beispiel der Onkochirurgie, dass in NRW bereits erwünschte Effekte eingetreten sind.   

Die Ausgangsposition: Für die meisten Leistungsgruppen gelten in Nordrhein-Westfalen seit dem zweiten Quartal 2025 die neuen Feststellungsbescheide, unter anderem für alle onkochirurgischen Leistungsgruppen. Auf Basis des zweiten und dritten Quartals 2025 kann man inzwischen nachvollziehen, ob sich die operative Versorgung der Patientinnen und Patienten mit einer Krebserkrankung tatsächlich an den vom Land dafür vorgesehenen Standorten konzentriert. 
Diese Konzentration ist eines der Kernziele der reformierten Krankenhausplanung in NRW und der Krankenhausreform auf Bundesebene, die mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) Ende 2024 beschlossen wurde. Damit war das Tauziehen zwischen Bund und Ländern aber nicht beendet. Zahlreiche Anpassungen und Änderungen haben die Reform verzögert und verkompliziert. Auch mit den im Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) geregelten Modifikationen bleibt die Umsetzung der Bundesreform aufgrund der hohen Komplexität eine große Herausforderung.

Ein Beispiel für diese Komplexität ist die Onkochirurgie. Sie steht bei beiden Reformansätzen im Fokus; chirurgische Leistungen, die regelhaft aufgrund einer Krebsdiagnose erbracht werden, sollen zur Steigerung der Qualität nicht mehr an Standorten mit sehr geringen Fallzahlen erbracht werden. Problem des Bundesansatzes: Die Kliniken werden von drei verschiedenen Groupern (DRG, Leistungsgruppen, Onkochirurgie) und nochmal drei verschiedenen Mengenanforderungen (G-BA-Mindestmenge, Mindestvorhaltezahl, onkochirurgisches Perzentil) abhängig sein, wenn es um die Abrechnungserlaubnis und -höhe bei Krebseingriffen geht. 

Die NRW-Planung hingegen liefert mit den Leistungsgruppen das Instrumentarium für eine differenzierte Krankenhausplanung und die Grundlage für ein rechtssicheres, zweistufiges Verfahren: Auf der ersten Stufe werden unter den Antragstellern die geeigneten Kliniken selektiert (Erfüllung der Qualitätskriterien). Auf der zweiten Stufe erfolgt unter den geeigneten Kliniken eine bedarfsdeckende Bestenauslese (Erfüllungsgrad der Auswahlkriterien). Viele der bürokratischen Regelungen im KHVVG wurden in der NRW-Krankenhausplanung vermieden, zum Beispiel fachärztliche Anrechnungsschlüssel, Mindestvorhaltezahlen, onkochirurgische Abrechnungsverbote und Vollprüfungen durch den Medizinischen Dienst.

Die Bilanz in Nordrhein-Westfalen zeigt, dass sich die gewünschte Konzentration onkochirurgischer Leistungen auch weniger bürokratisch erreichen lässt. Die Auswertung der Abrechnungsdaten aus dem zweiten und dritten Quartal 2025 erlaubt dabei nicht nur Aussagen darüber, ob rein planerisch eine Standortkonzentration erfolgt ist. Sie liefert auch Erkenntnisse darüber, wie eng sich die Versorgungsrealität an der Planung orientiert. 

Ergebnis: Eine Konzentration in der Onkochirurgie konnte sowohl planerisch als auch in der tatsächlichen Versorgung in NRW erreicht werden. Die Gelegenheitsversorgung ist bei einer Verringerung der Standorte zwischen 33 und 69 Prozent bereits im ersten Anwendungshalbjahr deutlich rückläufig, weitere Fortschritte sind zu erwarten. Wesentlich für das Erreichen dieses Ziels war die konsequente Abstimmung der NRW-Planung mit den Akteuren auf Ortsebene – und ihre Orientierung an Umsetzbarkeit und Praxistauglichkeit.

Quelle:
aok.de

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