Bayerisches LSG stoppt Krankenkasse: Satzungsfremde Zahlungen zur Kündigungsabwehr verboten
Per einstweiliger Anordnung hat das Bayerische LSG einer gesetzlichen Krankenkasse verboten, wechselwilligen Mitgliedern satzungsfremde Geldzahlungen anzubieten. Bei Verstößen drohen 100.000 Euro Ordnungsgeld…
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Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) München hat einer gesetzlichen Krankenkasse im Eilverfahren untersagt, Versicherten, die ihre Mitgliedschaft bereits gekündigt haben, Geldzahlungen ohne satzungsrechtliche Grundlage zu versprechen (Beschluss vom 27.7.2026, L 5 KR 126/26 ER). Bei jedem Verstoß droht ein Ordnungsgeld von 100.000 Euro oder ersatzweise drei Monate Ordnungshaft, vollzogen am Vorstand.
Anlass war eine Klage einer konkurrierenden Krankenkasse. Sie legte dem Gericht E-Mail-Korrespondenz vor, die zwei Fälle belegte. In einem ersten Fall hatte ein Kassenmitarbeiter einen Versicherten, der bereits 2021 seine Mitgliedschaft gekündigt hatte, mit einem satzungsfremden Leistungszuschuss zur Rücknahme der Kündigung bewogen. Als sich derselbe Versicherte später erneut zum Wechsel entschloss, stellte die Kasse ihm abermals eine nicht satzungsgedeckte Leistung in Aussicht. In einem zweiten Fall bot die Kasse einem wechselwilligen Mitglied teilweise rückwirkende Bonusvorauszahlungen sowie eine Prämienauszahlung an, ebenfalls ohne Rechtsgrundlage.
Da ein vorheriges Abmahnschreiben ohne Wirkung blieb, zog die konkurrierende Kasse vor das Bayerische LSG, das für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kassen erst- und letztinstanzlich zuständig ist. Prozessual profitierte die Antragstellerin von § 4a Abs. 7 Satz 4 SGB V: Danach wird bei solchen Unterlassungsansprüchen widerlegbar vermutet, dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund vorliegen.
Hintergrund des Wettbewerbs ist die Finanzierungslogik des Gesundheitsfonds: Die Zahl der Versicherten bestimmt die Höhe der Zuweisungen. In den vorliegenden Fällen handelte es sich zudem um Hauptversicherte kinderreicher Familien. Das Hauptsacheverfahren ist noch offen.
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