Leistungsgruppen NRW: Gericht kippt Auswahlentscheidung für Leistungsgruppen 14.1 und 14.2

Das OVG NRW hat entschieden, dass die Bezirksregierung einem Krankenhaus die Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 zu Unrecht verweigert hat…

14. September 2026
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Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit Beschluss vom 8. September 2026 (Az. 13 B 1396/25) die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen und der Beschwerde der Antragstellerin, Trägerin des Krankenhauses N., stattgegeben. Die Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 14.1 (Endoprothetik Hüfte) und 14.2 (Endoprothetik Knie) durch die Bezirksregierung P. erweist sich voraussichtlich als rechtswidrig.

Bei der Leistungsgruppe 14.2 hat der Antragsgegner das Klinikum I. der Antragstellerin zu Unrecht vorgezogen. Das Klinikum I. behandelte im Jahresdurchschnitt 2019 bis 2023 lediglich 60,6 Fälle, die Antragstellerin hingegen 85,6 Fälle. Der Antragsgegner begründete die Bevorzugung des Klinikums I. mit dessen angestrebter Zertifizierung als überregionales Traumazentrum und seiner Rolle in der Notfallversorgung. Das Gericht wertet dies als sachfremde Erwägung: Bei einer durch elektive Eingriffe geprägten Leistungsgruppe darf die Notfallversorgungsstruktur eines Hauses im Rahmen der Bestenauslese keinen Vorrang begründen. Die geplante Fusion zwischen Antragstellerin und Klinikum I. trug die Entscheidung ebenfalls nicht, da diese zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch nicht hinreichend gesichert war und inzwischen aufgegeben wurde.

Bei der Leistungsgruppe 14.1 ist offen, ob die Auswahlentscheidung rechtmäßig war. Entscheidend ist, dass der Antragsgegner neben Fallzahlen auch Auswahlkriterien und beantragte Fallzahlen herangezogen hat. Hätte die Antragstellerin durch eine rückwirkende Zuweisung der Leistungsgruppe 14.2 ein sechstes Auswahlkriterium erfüllt, wäre insbesondere der Vorrang der R. Klinik Q. V. fraglich. Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage für beide Leistungsgruppen an. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wurde auf jeweils 60.000 Euro festgesetzt.

Quelle:
nrwe.justiz.nrw.de

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