Arbeitgeber reagiert nicht auf Mobbing: Welche Schritte Beschäftigte einleiten können

Wer Mobbing meldet und keine Abhilfe erlebt, muss Vorfälle konkret dokumentieren. Möglich sind Abmahnung, außerordentliche Kündigung, Schadensersatz und je nach Fall strafrechtliche Schritte…

6. Oktober 2026
  • QM

Rechtliche Schritte gegen ausbleibende Schutzmaßnahmen setzen konkrete, datumsgenaue und personenbezogene Angaben zu Mobbingvorfällen voraus. Die Beweisführung ist schwierig, weil Mobbing oft aus subtilen Einzelhandlungen besteht, deren Rechtswidrigkeit erst insgesamt hervortritt.

Bleiben Hinweise oder Beschwerden erfolglos, kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber abmahnen. Die Abmahnung muss das Verhalten präzise benennen, die Pflichtverletzung rechtlich einordnen und auf eine fristlose Kündigung im Wiederholungsfall hinweisen. Sie ist Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB. Sie kann entbehrlich sein, wenn der Arbeitgeber keine Abhilfe schaffen will.

Ist die Kündigung berechtigt, kommt nach § 628 Absatz 2 BGB Ersatz daraus entstehender Vermögensschäden in Betracht, darunter Kosten der Stellensuche und Verdiensteinbußen. Je nach Ausprägung können Beleidigung nach § 185 StGB, üble Nachrede nach § 186 StGB oder Verleumdung nach § 187 StGB vorliegen. Da die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse regelmäßig verneint, wird der Verletzte häufig auf den Privatklageweg verwiesen. Die Antragsfrist nach § 77b StGB ist zu beachten.

Im Gesundheits- und Pflegebereich können Vulnerabilität der Patienten, psychosoziale Belastung der Beschäftigten, Haftungsrisiken und die Bedeutung funktionierender Teamstrukturen Organisations- und Fürsorgepflichten begründen. Mobbing kann die Gesundheit der Beschäftigten sowie mittelbar Versorgungssicherheit und Behandlungsqualität beeinträchtigen.

Einrichtungen müssen klare Meldewege, dokumentierte Beschwerdeverfahren, Konfliktprävention und nachvollziehbare Reaktionen implementieren. Nach § 5 ArbSchG muss die Gefährdungsbeurteilung psychische Belastungen durch Arbeitsorganisation, Führungsverhalten, Teamstrukturen und Kommunikationswege berücksichtigen. Versäumnisse können als Verstoß gegen Arbeitsschutzpflichten und gegebenenfalls als Organisationsverschulden arbeits- und haftungsrechtliche Folgen haben. Genannt werden das LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 25. März 2026, 5 SLa 119/25, und das BAG vom 16. Mai 2007, 8 AZR 709/06.

Quelle:
rechtsdepesche.de

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