Abrechnungsklarheit für 18- bis 20-Jährige: Bewertungsausschuss passt EBM an

Ab Oktober 2025 wird der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) erstmals die Altersgruppe der Heranwachsenden explizit berücksichtigen. Kinder- und Jugendärzte können dann auch Leistungen für 18- bis 20-Jährige korrekt abrechnen. Bisher fehlte diese Altersgruppe im EBM, obwohl sie laut Weiterbildungsordnung zum Behandlungsauftrag gehört. Der Bewertungsausschuss hat nun die entsprechenden GOP angepasst und die Definition der Altersgruppe gemäß Jugendgerichtsgesetz aufgenommen.

15. August 2025
  • Ökonomie
  • Politik


Zum 1. Oktober 2025 wird der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) um eine bislang fehlende Altersgruppe erweitert. Künftig berücksichtigt das Abrechnungssystem explizit die Gruppe der Heranwachsenden im Alter von 18 bis 20 Jahren. Die Anpassung betrifft vor allem Kinder- und Jugendärzte, deren Versorgungsauftrag laut (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer auch diese Altersgruppe einschließt.

Bislang fehlte im EBM eine klare Regelung zur Abrechnung entsprechender Leistungen. Diese Lücke wird nun geschlossen. Der Bewertungsausschuss hat dafür mehrere Gebührenordnungspositionen (GOP) angepasst und die Allgemeinen Bestimmungen des EBM erweitert. Die Altersdefinition orientiert sich am Jugendgerichtsgesetz und gilt für Personen ab dem Beginn des 19. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr.

Mit dieser Maßnahme wird eine rechtliche und abrechnungstechnische Grauzone beseitigt. In der Versorgungspraxis bedeutet dies eine größere Klarheit für Ärzte und eine präzisere Abbildung der Versorgungsrealität im EBM-System. Besonders für die Übergangsphase zwischen Jugend- und Erwachsenenmedizin schafft die neue Regelung eine wichtige Grundlage für eine altersgerechte und vergütungskonforme Betreuung.

Quelle:

aerzteblatt.de


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