Änderungen im KHVVG-Entwurf: Mehr Kooperationen und verpflichtender fachärztlicher Bereitschaftsdienst

Der Änderungsentwurf zum Krankenhausversorgungs-Verbesserungsgesetz (KHVVG) sieht neue Regelungen zum ärztlichen Bereitschaftsdienst und zu Kooperationen von Schwerpunktkrankenhäusern vor.

18. September 2024
  • Politik

Der Änderungsentwurf zum Krankenhausversorgungs-Verbesserungsgesetz (KHVVG) sieht neue Regelungen zum ärztlichen Bereitschaftsdienst und zu Kooperationen von Schwerpunktkrankenhäusern vor.

Die Novelle zum KHVVG bringt wesentliche Neuerungen, die die Kooperation von Sonderkrankenanstalten und den ärztlichen Bereitschaftsdienst betreffen. Künftig muss mindestens ein Facharzt in Rufbereitschaft sein, um die erforderlichen Leistungsgruppen erbringen zu können. Diese Regelung ist neu und war im ursprünglichen Referentenentwurf nicht enthalten. Darüber hinaus können Fachkrankenhäuser die erforderlichen Qualitätskriterien für ihre Leistungsgruppen auch durch Kooperationen mit anderen Krankenhäusern oder vertragsärztlichen Leistungserbringern erfüllen. Diese Änderung entspricht einer Forderung der Länder und erleichtert den Fachkrankenhäusern die Erbringung spezialisierter Leistungen. Darüber hinaus sind viele Formulierungen enthalten, die bisherige Regelungen umformulieren, präzisieren oder nun im Detail regeln…

Quelle:

aerzteblatt.de


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