Aktualisierte Datensatzbeschreibung für die erste unterjährige Datenlieferung gem. § 21 Abs. 3b KHEntgG
Am 28.03.2024 ist das Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (Krankenhaustransparenzgesetz) in Kraft getreten. Dieses Gesetz führt zu einigen Anpassungen bei den Datenlieferungen nach § 21 KHEntgG und damit der zugehörigen Datensatzbeschreibung.
- Ökonomie
Am 28.03.2024 ist das Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (Krankenhaustransparenzgesetz) in Kraft getreten. Dieses Gesetz führt zu einigen Anpassungen bei den Datenlieferungen nach § 21 KHEntgG und damit der zugehörigen Datensatzbeschreibung.
Um allen Krankenhäusern eine möglichst lange Vorbereitungszeit für die bereits im Juni 2024 anstehende erste unterjährige Datenlieferung nach § 21 Abs. 3b Nr. 1 KHEntgG (Lieferfrist 15.06.2024) zu geben, veröffentlicht das InEK jetzt eine angepasste Datensatzbeschreibung, die für die erste unterjährige Datenlieferung nach § 21 Abs. 3b KHEntgG zum 15.06.2024 Anwendung findet.
In dieser angepassten Datensatzbeschreibung hat das InEK folgende Änderungen aufgenommen: Haupt- und Nebendiagnosen, Operationen und Prozeduren sowie Beatmungsstunden sind nach dem tatsächlichen Behandlungsstandort zu gliedern. Des Weiteren wird der Entgeltbereich ‚HYB‘ für die spezielle sektorengleiche Vergütung in den fallbezogenen Dateien aufgenommen…
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