Ambulantisierung: Ärztetag fordert medizinische Indikation statt Vergütungslogik als Steuerungsprinzip

Der 130. Deutsche Ärztetag fordert eine grundlegende Neukonzeption der sektorenübergreifenden Vergütung ambulanter Behandlungen, da die Hybrid-DRG in ihrer aktuellen Form Qualitätsstandards und wirtschaftliche Tragfähigkeit nicht sichern…

18. Mai 2026
  • Ökonomie

Der 130. Deutsche Ärztetag fordert den Gesetzgeber auf, die sektorenübergreifende Vergütung ambulanter Behandlungen grundlegend neu zu konzipieren. Die Delegierten sehen die Hybrid-DRG in ihrer derzeitigen Form nicht geeignet, die Versorgung patientenorientiert weiterzuentwickeln. Sie sprechen von dringendem Handlungsbedarf, um Qualitätsstandards und wirtschaftliche Tragfähigkeit zu sichern.

In den Reformprozess sollen die ärztliche Selbstverwaltung, wissenschaftlich-medizinische Fachgesellschaften und Medizincontrollingexpertise eingebunden werden. Angesichts der gesetzlich vorgegebenen weiteren Ausweitung der Ambulantisierung fordert der Ärztetag verbindliche Kriterien. Dazu zählen eine strikte Orientierung an medizinischer Indikation, Leitlinien und Risikostratifikation.

Sensible Eingriffe sollen nicht allein aus Vergütungsgründen ambulant erbracht werden, wenn der Eingriff oder der Behandlungskontext eine stationäre Behandlung erfordern. Die Delegierten verlangen klare und medizinisch nachvollziehbare Zuweisungskriterien statt eines für behandelnde Ärztinnen und Ärzte nicht nachvollziehbaren Grouping-Algorithmus. Zusätzliche Bürokratie soll vermieden werden.

Die Vergütung müsse fair und kostendeckend für Krankenhäuser und Vertragsarztpraxen sein. Die tatsächliche Komplexität der Leistungen solle adäquat abgebildet und nicht auf EBM-Niveau abgesenkt werden. Parallelstrukturen zwischen ambulantem Operieren und Hybrid-DRG sollen vermieden werden. Zudem fordert der Ärztetag eine Abstimmung mit den geplanten DRG-Kurzzeitfallpauschalen, eine gesicherte Einbindung der Weiterbildung unter Supervision sowie die Berücksichtigung von Hybrid-DRG-Leistungen der Krankenhäuser in den Mindestvorhaltezahlen der Leistungsgruppen.

Quelle:
aerzteblatt.de

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