Anpassung im EBM: Einheitlichere Regeln für ambulante Operationen ab Oktober 2025

Zum 1. Oktober 2025 werden zentrale Abschnitte des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) im Bereich des ambulanten Operierens neu gefasst. Grundlage ist die turnusmäßige Anpassung des AOP-Vertrags nach § 115b SGB V. Die Gremien haben in den Abschnitten 2.3, 5.3 und 10.3 veraltete Verweise auf Qualitätssicherungsregelungen entfernt und sprachlich überarbeitet. Die Struktur sollte klar und konsistent sein, um die Ähnlichkeit zu anderen Fachkapiteln zu gewährleisten.

12. August 2025
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Konkret betrifft die Anpassung den ersten Absatz im Abschnitt 2.3 sowie die Anmerkungen zu den Gebührenordnungspositionen (GOP) 10343 und 10344. Beide GOP erhalten nun einheitliche Verweise auf die Qualitätssicherung im AOP-Vertrag. Zusätzlich wurde die GOP 05341 (Analgesie) in Abschnitt 2 des AOP-Katalogs aufgenommen. Damit entfällt eine bisherige Sonderregelung in Abschnitt 5.3, die gestrichen wurde.

Die Änderungen schaffen klare Bezüge und vermeiden doppelte oder widersprüchliche Regelungen. Krankenhäuser und Vertragsärzt:innen, die ambulante Operationen durchführen, sollten die neuen Formulierungen genau prüfen. Die angepassten GOP-Definitionen und Verweise bilden künftig die Grundlage für eine einheitliche Qualitätssicherung im ambulanten OP-Bereich.

Quelle:

kvhb.de