AOK-Blickpunkt: Warum die Krankenhausreform schon jetzt eine Nachbesserung braucht
Das KHAG gibt Ländern mehr Gestaltungsspielraum, lässt aber zentrale Reformziele offen: Qualitätsverbesserungen, Ambulantisierung und Vorhaltekostenfinanzierung bleiben ungelöst…
- Politik
Das Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (KHAG) ist verabschiedet, löst aber die zentralen Strukturprobleme der stationären Versorgung nicht. Gegenüber dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) räumt es den Bundesländern deutlich mehr Gestaltungsspielraum ein, ob Qualitätsverbesserungen tatsächlich eintreten, liegt nun im Ermessen der Planungsbehörden.
Für Grund- und Regelversorger werden die Strukturkriterien der Leistungsgruppen gelockert. Fachärztinnen und Fachärzte in Innerer Medizin und Allgemeinchirurgie können künftig in bis zu drei Leistungsgruppen angerechnet werden. Darüber hinaus sind erweiterte Ausnahmen und Kooperationsmöglichkeiten vorgesehen. Leistungsgruppen können in Ausnahmefällen bis zu sechs Jahre vergeben werden. Bedarfsnotwendige Häuser müssen die Vorgaben grundsätzlich nie erfüllen.
Bei der Finanzierung erhöht der Bund seinen Anteil am Transformationsfonds um vier Milliarden auf 29 Milliarden Euro. Von 2026 bis 2029 fließen jährlich 3,5 Milliarden Euro, ab 2030 jeweils 2,5 Milliarden Euro. Die Vorhaltevergütung startet verschoben: Ab 2028 erhalten Kliniken schrittweise 60 Prozent der Vergütung leistungsunabhängig, zunächst jedoch auf dem Niveau der Jahre 2023/2024.
Das Wissenschaftliche Institut der AOK (WIdO) sieht für mehr als die Hälfte aller stationären Fälle Ambulantisierungspotenzial. Erste Erfahrungen aus Nordrhein-Westfalen deuten jedoch darauf hin, dass sich die Grundversorgungsstrukturen kaum verändern.
Die neu eingeführten Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG) als Strukturvorgabe könnten laut Deutscher Krankenhausgesellschaft rund die Hälfte aller Krankenhäuser betreffen. Da eine Ausnahmegenehmigung für das gesamte Haus gilt, setzt die Regelung nach Einschätzung der Autoren sogar einen Anreiz, die Untergrenzen nicht zu erfüllen.
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