Außerdienstliches Fehlverhalten mit Bezug zur Ausbildung kann zur Kündigung führen
Eine einmalige sexuelle Belästigung einer Mitschülerin bei einer von der Pflegeschule organisierten Freizeitaktivität kann wegen des dienstlichen Bezugs und der berufsrechtlichen Anforderungen eine außerordentliche Kündigung begründen…
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Eine einmalige sexuelle Belästigung einer Mitschülerin durch einen Auszubildenden kann auch außerhalb der Arbeitszeit zur außerordentlichen Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses führen, wenn ein hinreichender dienstlicher Bezug besteht und die Fortsetzung der Ausbildung unzumutbar wird.
Rechtlicher Ausgangspunkt ist § 22 Absatz 2 Nummer 1 PflBG. Danach ist eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände die Fortsetzung unzumutbar machen. Außerdienstliches Verhalten wird dabei nur relevant, wenn es die dienstliche Sphäre berührt. Der Autor sieht diesen Zusammenhang als gegeben, wenn die Betroffene aus demselben Ausbildungsbetrieb stammt, das Zusammentreffen beruflich veranlasst war und das Verhalten das betriebliche Miteinander unmittelbar belastet.
Hinzu kommt die berufsqualifikationsrechtliche Dimension des PflBG. § 5 Absatz 1 PflBG verankert neben Fachkompetenz ausdrücklich personale und soziale Kompetenzen. Anlage 1 zum PflBG konkretisiert dies mit Anforderungen an Würde, Selbstbestimmung und körperliche Integrität sowie an die Gestaltung professioneller Nähe und Distanz. Wer Grenzen verletzt und Widerspruch bagatellisiert, zeigt nach Darstellung des Autors ein gravierendes Defizit in einem Kernbereich der Ausbildung.
Der Autor verweist zudem auf § 2 Absatz 1 Nummer 2 PflBG zur Berufserlaubnis und leitet daraus mittelbar Relevanz für die Fortsetzbarkeit der Ausbildung ab, wenn die Unzuverlässigkeit ernsthaft im Raum steht. Zusätzlich nennt er Schutzpflichten des Ausbildungsbetriebs nach § 7 Absatz 1 AGG. In der Gesamtabwägung nach § 626 BGB in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Nummer 1 PflBG könne deshalb eine außerordentliche Kündigung wahrscheinlich zulasten des Auszubildenden ausfallen. Eine Abmahnung sei bei Verstößen gegen das sexuelle Selbstbestimmungsrecht nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig entbehrlich.
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