BAG-Urteil: Fehlende Angabe zur Arbeitszeit macht Stellenausschreibung unwirksam
Das Bundesarbeitsgericht erklärt eine interne Chefarzt-Stellenausschreibung für fehlerhaft. Die Angabe zum Arbeitszeitvolumen fehlte. Der Betriebsrat durfte deshalb die Zustimmung zu einer geplanten Versetzung verweigern…
- Personal
Eine interne Stellenausschreibung für eine Chefarztposition führte zu einem Rechtsstreit zwischen einer Krankenhausbetreiberin und dem Betriebsrat. Die Arbeitgeberin suchte Ende 2019 eine Leitung für Kardiologie, Angiologie, Nephrologie und konservative Intensivmedizin an einem ihrer Standorte. Auf Wunsch des Betriebsrats schrieb sie die Stelle zunächst intern aus.
Nach dem Auswahlverfahren sollte ein Professor die Position übernehmen. Er leitete bereits die Kardiologie an einem anderen Haus des Trägers und führte ein gemeinsames Department zweier Standorte. Mit der neuen Aufgabe war eine teilweise Versetzung verbunden. Seine Arbeitszeit sollte künftig je zur Hälfte auf zwei Kliniken verteilt werden. Gleichzeitig sollte das bestehende Department aufgelöst werden.
Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zu dieser personellen Maßnahme. Er begründete dies unter anderem mit einer unzureichenden Information über mögliche Auswirkungen auf Beschäftigte. Zudem sah er Nachteile für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung. Ein weiterer Kritikpunkt betraf die interne Stellenausschreibung.
Die Arbeitgeberin beantragte daraufhin vor Gericht die Ersetzung der Zustimmung. Das Bundesarbeitsgericht lehnte diesen Antrag ab. Nach Auffassung des Gerichts erfüllte die Ausschreibung nicht die gesetzlichen Anforderungen.
Entscheidend war das Fehlen einer klaren Angabe zum Arbeitszeitvolumen. Nach Einschätzung des Gerichts gehört diese Information zu den wesentlichen Kriterien einer Stellenausschreibung. Beschäftigte müssen erkennen können, ob eine Stelle in Vollzeit oder Teilzeit vorgesehen ist. Ohne diese Angabe kann eine Ausschreibung potenzielle Bewerberinnen und Bewerber von einer Bewerbung abhalten.
Da diese Information fehlte, galt die interne Ausschreibung als nicht ordnungsgemäß. Der Betriebsrat durfte seine Zustimmung zur Versetzung daher verweigern. Andere vorgebrachte Gründe waren für die Entscheidung nicht mehr ausschlaggebend.
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