BDPK-Formulierungshilfe für einen Kooperationsvertrag zur Erfüllung der Qualitätskriterien nach § 6a KHG i.V.m. § 135e SGB V
Insgesamt besteht die BDPK-Formulierungshilfe aus folgenden Bestandteilen:
- MD
- Politik
- QM
- Ökonomie
Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) hat der Gesetzgeber Leistungsgruppen eingeführt und für diese Qualitätskriterien, die insbesondere Mindestvoraussetzungen an die Struktur- und Prozessqualität der Leistungen beinhalten, festgelegt (vgl. § 135e SGB V, § 6a KHG). Derzeit sind diese Qualitätskriterien in der Anlage 1 zu § 135e SGB V definiert; diese gelten nach Maßgabe der in § 135e Abs. 4 SGB V getroffenen Regelungen. Nach § 135e Abs. 4 S. 2 Nr. 8 SGB V sind Kooperationen grundsätzlich dann zulässig, wenn die Kooperation in dem entsprechenden Qualitätskriterium vorgesehen ist oder die Erbringung von Leistungen in der betreffenden Leistungsgruppe durch das Krankenhaus aus Sicht der von der Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung zwingend erforderlich ist. Zusätzlich kommt gemäß § 135e Abs. 4 S. 3 SGB V für Fachkrankenhäuser stets die Erfüllung der als Mindestvoraussetzungen genannten Qualitätskriterien im Anforderungsbereich „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ in Betracht. Darüber hinaus kann ein Krankenhaus in begründeten Fällen die in den Anforderungsbereichen „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ und „Personelle Ausstattung“ maßgeblichen Qualitätskriterien der in Anlage 1 zu § 135e SGB V Nummer 54 genannten Leistungsgruppe „Stroke Unit“ in telemedizinischer Kooperation mit einem anderen Krankenhaus erfüllen.
Als Ergänzung zu den DKG-Hinweisen stellt der BDPK eine Formulierungshilfe für einen Kooperationsvertrag zur Erfüllung der Qualitätskriterien nach § 6a KHG i.V.m. § 135e SGB V zur Verfügung. Diese ist auf ausdrücklichen Mitgliederwunsch nach einer übersichtlichen Formulierungshilfe, welche möglichst alle Kooperationsmöglichkeiten nach der aktuellen Anlage 1 zu § 135e SGB V über einen Vertrag mittels Anlagen regelt, entstanden.
- Kooperationsvertrag zur Erfüllung der Qualitätskriterien nach § 6a KHG i.V.m. § 135e SGB V: Kann als „Grund-Vertrag“ für sämtliche Kooperationsmöglichkeiten verwendet werden und regelt die Vergütung und die Einzelheiten der unterschiedlichen Kooperationsmöglichkeiten über Anlagen.
- Anlage „Vergütung“
- Anlage „Verwandte Leistungsgruppen“
- Anlage „Sachliche Ausstattung“
- Anlage „Personelle Ausstattung“
Zu der BDPK-Formulierungshilfe fand ein konstruktiver Austausch der BDPK-Geschäftsstelle mit dem Medizinischen Dienst Bund (MD Bund) statt. Insgesamt bewertete der MD Bund die BDPK-Formulierungshilfe als eine gute Lösung. Positiv wurde insbesondere die detaillierte Nennung der gesetzlich vorgesehenen Kooperationsmöglichkeiten in der Präambel hervorgehoben. Hinsichtlich der konkreten MD-Prüfungen vor Ort durch die jeweiligen regionalen MDs wurde auf die gutachterliche Unabhängigkeit und die individuellen Gegebenheiten vor Ort verwiesen. Sämtliche Hinweise des MD Bunds sind in der aktuellen Fassung der BDPK-Formulierungshilfe berücksichtigt.
bdpk.de

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