Begrenzte Zulässigkeit von Abrechnungskorrekturen im Krankenhaussektor gemäß § 17c KHG

Nach § 17c Abs. 2a Satz 1 KHG dürfen Abrechnungen, die bereits an die  Krankenkasse gesendet wurden, nur unter strengen Voraussetzungen korrigiert werden

28. Dezember 2023
  • Ökonomie

Bei der Abrechnung von Krankenhausleistungen spielt § 17c KHG eine wesentliche Rolle. Nach § 17c Abs. 2a Satz 1 KHG dürfen Abrechnungen, die bereits an die  Krankenkasse gesendet wurden, nur unter strengen Voraussetzungen korrigiert werden. Eine solche Korrektur ist gemäß § 17c Absatz 2a KHG dann möglich, wenn sie für die Umsetzung eines Prüfergebnisses des Medizinischen Dienstes oder eines gültigen Urteils notwendig ist…

Quelle:

bdolegal.de


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