Betreuungsrecht: Experten streiten über Zwangsbehandlungen außerhalb von Krankenhäusern

Die Bundesregierung will ärztliche Zwangsmaßnahmen in Ausnahmefällen außerhalb von Krankenhäusern ermöglichen. Sachverständige fordern Nachbesserungen bei Behandlungsort, Patientenrechten und Dokumentation. Umstritten bleibt, wie weit die Ausnahmen reichen sollen…

12. Oktober 2026
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Ärztliche Zwangsmaßnahmen sollen künftig unter bestimmten Voraussetzungen auch außerhalb von Krankenhäusern möglich sein. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung stößt bei Sachverständigen im Rechtsausschuss des Bundestags auf unterschiedliche Reaktionen. Umstritten sind insbesondere der Behandlungsort, die Reichweite der Ausnahmen und die rechtlichen Schutzvorkehrungen.

Die Reform setzt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom November 2024 um. Das Gericht bestätigte den grundsätzlichen Krankenhausvorbehalt, verlangte jedoch Ausnahmen für bestimmte Fälle. Zwangsmaßnahmen bleiben nur als letztes Mittel zulässig, wenn ein erheblicher gesundheitlicher Schaden droht und das Betreuungsgericht die Behandlung genehmigt.

Walter Klitschka vom Bundesverband freier Berufsbetreuer fordert, ambulante Zwangsbehandlungen zur Regel und stationäre Behandlungen zur Ausnahme zu machen. Die vorgesehene Dokumentation hält sein Verband für nicht sinnvoll. Hülya Özkan vom Bundesverband der Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer sieht Klärungsbedarf beim Behandlungsort und bei medikamentösen Behandlungen.

Der Rechtswissenschaftler Volker Lipp unterstützt dagegen die Beschränkung auf gesetzlich definierte Ausnahmefälle. Er verweist auf ein dreistufiges Verfahren und organisatorische Sicherungen zum Schutz der Betroffenen. Rechtsanwalt David Schneider-Addae-Mensah fordert angesichts menschenrechtlicher Bedenken und gesundheitlicher Risiken bei Behandlungen zu Hause möglichst restriktive Regelungen.

Katarina Stengler von der Aktion Psychisch Kranke begrüßt die Stärkung der Verfahrensrechte. Sie will zusätzlich ein gesetzlich geregeltes Monitoring von Zwangsmaßnahmen auf Einrichtungs-, Kommunal-, Landes- und Bundesebene. Damit sollen bestehende Datenlücken geschlossen und Möglichkeiten zur Verringerung solcher Maßnahmen geschaffen werden.

Quelle:
aerzteblatt.de

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