BGH stärkt Klinikträger: Neue Leitplanken für Wahlleistungsabrechnung
Der Bundesgerichtshof schafft Rechtssicherheit bei Wahlleistungen: Krankenhausträger dürfen selbst liquidieren, die Zahl der Wahlärzte ist nicht begrenzt – doch Vertreterregelungen unterliegen engen Grenzen. Ein Weckruf für Vertragsprüfung und Abrechnungspraxis im Klinikmanagement.
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Der Bundesgerichtshof hat am 13. März 2025 zentrale Fragen zur Abrechnung wahlärztlicher Leistungen entschieden und damit Klarheit für Klinikträger und Chefärzte geschaffen. Das Liquidationsrecht kann demnach vom Krankenhaus selbst ausgeübt werden. Die Anzahl der Wahlärzte ist nicht begrenzt, entscheidend bleibt allein deren besondere Qualifikation. Auch eine Leitungsfunktion ist nicht erforderlich. In Bezug auf die Zuordnung zu behandelnden Wahlärzten fordert der BGH lediglich eine klare, im Vorfeld dokumentierte Zuständigkeit – nicht aber eine namentliche Benennung bei Vertragsabschluss. Gleichzeitig schränkt der BGH individuelle Stellvertretervereinbarungen stark ein: Eine Behandlung durch Vertreter ohne zwingende Verhinderungsgründe ist unzulässig. Damit rückt auch die bisher umstrittene Wunscharztregelung in kritisches Licht. Die Urteile erhöhen die Rechtssicherheit, zwingen Kliniken jedoch, bestehende Wahlleistungsverträge auf mögliche Schwachstellen zu prüfen…
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