BGH stärkt Krankenhäuser: Mehrere Wahlarzt-Vertreter zulässig
Krankenhausträger dürfen laut BGH künftig selbst wahlärztliche Leistungen abrechnen. Zudem können mehrere funktionsbezogene Vertreter pro Wahlarzt wirksam benannt werden – sofern diese besonders qualifiziert sind. Das Urteil stärkt Planungssicherheit und Organisationsfreiheit der Kliniken.
- Ökonomie
Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil klargestellt: Krankenhausträger dürfen das Liquidationsrecht bei Wahlleistungen eigenständig ausüben. Damit ist ein gesonderter Arztzusatzvertrag nicht mehr nötig, sofern der Wahlarzt kein eigenes Liquidationsrecht besitzt. Gleichzeitig hat der BGH eine weitere bislang umstrittene Frage beantwortet: Auch die Benennung mehrerer ständiger Vertreter pro Wahlarzt ist zulässig. Entscheidend ist, dass die Vertretung funktionsbezogen erfolgt und für Patientinnen und Patienten nachvollziehbar bleibt, wer konkret behandelt. Eine Begrenzung auf nur einen Vertreter ergibt sich weder aus der Rechtsprechung noch aus der Gebührenordnung für Ärzte. Voraussetzung bleibt jedoch eine herausragende Qualifikation der benannten Wahlärzte, die über den Facharztstandard hinausgeht. Eine leitende Klinikfunktion ist hingegen nicht erforderlich. Das Urteil stärkt die Flexibilität bei der Organisation wahlärztlicher Leistungen und schafft Rechtssicherheit für Krankenhäuser…
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