BGH stärkt Liquidationsrecht der Krankenhäuser – Ein Urteil mit Signalwirkung
Der Bundesgerichtshof hat das Liquidationsrecht für wahlärztliche Leistungen auf Seiten der Krankenhausträger bestätigt. Damit wird das Mehrwahlarztsystem gestärkt. Chefärzte sind nicht mehr zwingend erforderlich – allein die fachliche Qualifikation bleibt entscheidend.
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RA Dr. Wölk
Mit seinem Urteil vom 13. März 2025 (Az. III ZR 426/23) hat der Bundesgerichtshof ein lange umstrittenes Kapitel der Krankenhausvergütung entschieden. Im Mittelpunkt: das Liquidationsrecht für wahlärztliche Leistungen nach § 17 Abs. 1 KHEntgG. Der BGH stellt klar: Krankenhäuser dürfen wahlärztliche Leistungen selbst liquidieren – auch im Rahmen eines totalen Krankenhausaufnahmevertrags, sofern der Wahlarzt kein eigenes Liquidationsrecht hat. Die Vertragsfreiheit bleibt gewahrt, ein Arztzusatzvertrag ist nicht erforderlich.
Kritische Argumente der Kostenträger, etwa zur Missbrauchsgefahr oder zur Rolle des „besonderen Aufwands“, weist der BGH entschieden zurück. Entscheidend für die Wirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung sei allein die fachliche Qualifikation des Wahlarztes. Eine Leitungsfunktion könne ein Indiz sein, sei aber nicht zwingend. Auch eine hohe Anzahl von Wahlärzten – wie etwa 24 in einer Fachklinik – sei rechtlich unbedenklich…
medizinrecht.ra-glw.de

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